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Beihilfen für Impfstoffe und/oder Impfungen gegen Q-Fieber für Rinder, Schafe oder Ziegen beantragen

Niedersachsen 99110022080000, 99110022080000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99110022080000, 99110022080000

Leistungsbezeichnung

Beihilfen für Impfstoffe und/oder Impfungen gegen Q-Fieber für Rinder, Schafe oder Ziegen beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Tierseuche (Synonym), Tierzahlmeldung (Synonym), Beiträge (Synonym), Kostenübernahme (Synonym), Ziegen (Synonym), Schafe (Synonym), Beitrag (Synonym), Impfungen (Synonym), Rinder (Synonym), Q-Fieber (Synonym), Tierseuchen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Tierhaltung und Tierschutz (110)

Verrichtungskennung

Gewährung (080)

SDG Informationsbereiche

  • Zugang zu Finanzmitteln auf nationaler Ebene

Lagen Portalverbund

  • Finanzierung zur Krisenbewältigung (2060300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.09.2021

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsische Tierseuchenkasse

Teaser

Wenn Sie Rinder, Schafe und/oder Ziegen halten und bei Ihren Tieren oder bei einem Teil Ihrer Tiere der Erreger des Q-Fiebers mittels PCR festgestellt wurde, können Sie den Impfstoff zur Bekämpfung dieser Seuche von der Niedersächsischen Tierseuchenkasse finanziert bekommen.

Volltext

Die Niedersächsische Tierseuchenkasse beschafft den Impfstoff gegen Q-Fieber, wenn bei Ihren Rinder, Schafen oder Ziegen der Erreger des Q-Fiebers, Coxiella burnetii durch eine positive PCR-Untersuchung festgestellt wurde. Sie können dann über die zuständige kommunale Veterinärbehörde einen Antrag auf die Kostenübernahme stellen. Von dort aus wird der Antrag an die Tierseuchenkasse geschickt, die innerhalb weniger Tage über die Beschaffung des Impfstoffs entscheidet.

Erforderliche Unterlagen

Positives Q-Fieber PCR-Ergebnis eines staatlichen Untersuchungsinstituts

Voraussetzungen

Einen Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse haben Sie nur dann, wenn Sie der Niedersächsischen Tierseuchenkasse Ihre Tiere zum Stichtag 3.1. eines jeden Jahres gemeldet und die daraus ermittelten Beiträge fristgerecht und vollständig bezahlt haben. Außerdem muss die Infektion Ihres Rinder-, Schaf- oder Ziegenbestandes mit dem Erreger des Q-Fiebers (Coxiella burnetii) in einem staatlichen Untersuchungsinstitut mittels PCR nachgewiesen worden sein.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Einen Antrag auf die Kostenübernahme für den Q-Fieber-Impfstoff können Sie nur über die für den Ort Ihrer Tierhaltung zuständigen kommunale Veterinärbehörde stellen.

  • Dort erhalten Sie das entsprechende Formular.
  • Die kommunale Veterinärbehörde nimmt zu dem Antrag Stellung und sendet ihn an die Niedersächsische Tierseuchenkasse.
  • Bei der Tierseuchenkasse wird in einem zweistufigen Verfahren ermittelt, ob ein Anspruch auf die Leistungen besteht und wenn ja, wie hoch die Leistung ist.
  • Der Impfstoff wird von der Tierseuchenkasse beim Hersteller bestellt und von dort direkt an die Praxis Ihres Haustierarztes bzw. Ihrer Haustierärztin versandt.
  • Die Bezahlung der Rechnung für den Impfstoff erfolgt durch die Tierseuchenkasse. Sie erhalten darüber einen Bescheid.

Bearbeitungsdauer

3 Werktag(e)
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen und der Frage, ob die Tierhalterin oder der Tierhalter die tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingehalten hat. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt maximal 1 Jahr.

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

  • Beihilfen für Impfstoffe und/oder Impfungen gegen Q-Fieber für Rinder, Schafe oder Ziegen beantragen
  • Die Niedersächsische Tierseuchenkasse übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für den Impfstoff gegen QFieber
  • Ein Antrag auf die Leistung ist über die zuständige kommunale Veterinärbehörde an die Tierseuchenkasse zu stellen
  • Die Antragstellung hat vor der Verwendung des Impfstoffes zu erfolgen.
  • Die Leistung wird nur gewährt, wenn die Tiere fristgerecht bei der Tierseuchenkasse gemeldet wurden, die Beiträge korrekt gezahlt wurden und ein PCRNachweis des Erregers des LAVES oder der LUFA NordWest vorliegt.
  • Die Einhaltung der tierseuchenrechtlichen Vorgaben ist Voraussetzung für die Übernahme der Kosten
  • Zuständig: kommunale Veterinärbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten sowie der Region Hannover.

Formulare

nicht vorhanden