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Fahrlehrerausbildungsstätten Anerkennung

Niedersachsen 99050081016000, 99050081016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050081016000, 99050081016000

Leistungsbezeichnung

Fahrlehrerausbildungsstätten Anerkennung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Aus-, Weiterbildung und Sachkunde (2030300)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.10.2021

Fachlich freigegeben durch

14.10.2021

Teaser

Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Fahrlehrer/innen ausbilden möchte, benötigt eine amtliche Anerkennung.

Volltext

Wollen Sie in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Personen, die Fahrlehrer/in werden wollen (Fahrlehreranwärter/in), ausbilden oder ausbilden lassen, benötigen Sie die amtliche Anerkennung Ihres Betriebs.

Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Klassen erteilt.

Voraussetzungen:

  • Es liegen keine Tatsachen vor, die den Inhaber oder den verantwortlichen Leiter für die Führung einer Fahrlehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen lassen.
  • Die Fahrlehrerausbildungsstätte hat einen verantwortlichen Leiter, der in der Lage ist, den Unterricht sachkundig zu überwachen, und die Gewähr dafür bietet, dass die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden.
  • Der Fahrlehrerausbildungsstätte stehen in ausreichender Anzahl Lehrkräfte zur Verfügung, die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich den Fahrlehreranwärtern die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,
  • Der Fahrlehrerausbildungsstätte stehen der erforderliche Unterrichtsraum und die erforderlichen Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung.
  • Es wird ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt.

Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen der Genehmigung durch die Erlaubnisbehörde.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag mit dem Namen und der Anschrift der Fahrlehrerausbildungsstätte,
  • Unterlagen zum Nachweis der Eignung des verantwortlichen Leiters,
  • Erklärung darüber, welche beruflichen Verpflichtungen der vorgesehene verantwortliche Leiter sonst noch zu erfüllen hat,
  • Verzeichnis der Lehrkräfte und Unterlagen zum Nachweis der Eignung der Lehrkräfte,
  • maßstabsgerechten Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über deren Ausstattung,
  • Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
  • Aufstellung über die Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
  • Ausbildungsplan und
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde (Belegart 0) für den Antragsteller und den vorgesehenen verantwortlichen Leiter.

Dem Antrag einer juristischen Person sind außerdem ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister beziehungsweise dem Antrag eines nichtrechtsfähigen Vereins Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Hinzu kommen ggf. Auslagen für die Erstabnahme der Fahrlehrerausbildungsstätte durch eine(n) Sachverständige(n).

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es sind keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der Inhaber der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte hat der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen:

  • die Eröffnung, Verlegung, Stilllegung oder Schließung der Fahrlehrerausbildungsstätte,
  • die Bestellung und Entlassung eines verantwortlichen Leiters der Fahrlehrerausbildungsstätte,
  • Änderungen im Lehrpersonal; der Anzeige über die Einstellung einer Lehrkraft sind Unterlagen zum Nachweis der Eignung beizufügen,
  • die Verlegung, Erweiterung oder Verkleinerung der Unterrichtsräume.

Bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen als Inhabern der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte ist die Bestellung

Rechtsbehelf

Durch das in Niedersachsen weitgehend abgeschaffte Widerspruchsverfahren wäre die Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht der erstinstanzliche Rechtsbehelf. Zur örtlichen Gerichtszuständigkeit wird auf § 52 Nr. 3 VwGO verwiesen.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden