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Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierte Fachkräfte beantragen

Niedersachsen 99010003001001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010003001001

Leistungsbezeichnung

Niederlassungserlaubnis für hochqualifizierte Fachkräfte beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

unbefristeter Aufenthaltstitel (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

für besonders hochqualifizierte Fachkräfte

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

14.10.2021

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Hochqualifizierte ausländische Staatsangehörige können in besonderen Fällen ohne Voraufenthaltszeiten in Deutschland eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Als hochqualifiziert in diesem Sinne gelten insbesondere:

  • Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen oder
  • Lehrpersonen in herausgehobener Funktion oder
  • wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis der beruflichen oder wissenschaftlichen Qualifikation
  • Arbeitsvertrag
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsgrund gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis, dass Ihre Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gesichert ist.

Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen. Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde, welche Unterlagen erforderlich sind.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
  • Es liegt kein Ausweisungsgrund gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie sind hochqualifiziert im oben genannten Sinne.
  • Ihre Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist gesichert.

Hinweis: Hochqualifizierte haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs

Kosten

Gebühr: 147€

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe.
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird.

Kurztext

  • Niederlassungserlaubnis Erteilung für besonders hochqualifizierte Fachkraft
  • Die Niederlassungserlaubnis ist ein eigenständiges, vom ursprünglichen Aufenthaltszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht, das unbeschränkt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
  • Berechtigter Personenkreis (beispielhaft, Aufzählung nicht abschließend):
    • Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen mit besonderen Fachkenntnissen,
    • Lehrkräfte in herausgehobener Funktion oder
    • wissenschaftliches Personal in herausgehobener Funktion.
  • Erteilung in besonders gelagerten Einzelfällen
  • Kein vorheriger Mindestaufenthalt in Deutschland erforderlich.
  • Voraussetzungen:
    • Mindestens zweijährige Berufserfahrung,
    • Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten,
    • Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts.
  • Bundesländer können bestimmen, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis der Zustimmung der obersten Landesbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle bedarf.
  • Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

Ansprechpunkt

Ihre zuständige Ausländerbehörde

Zuständige Stelle

zuständige Ausländerbehörde

Formulare

nicht vorhanden