Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung zu Aus- und Weiterbildungszwecken beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind
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Sie können unabhängig von Ihren schulischen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um in Deutschland eine betriebliche Berufsausbildung oder Weiterbildung zu absolvieren.
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Staates außerhalb der Europäischen Union (EU) oder eines Staates außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) besitzen, benötigen Sie für eine betriebliche Aus- oder Weiterbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken.
Sie können die Aufenthaltserlaubnis sowohl
- für eine qualifizierte Berufsausbildung als auch
- für eine Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist, erhalten.
Es handelt sich um eine qualifizierte Berufsausbildung,
- wenn die Berufsausbildung staatlich anerkannt ist oder es sich um einen vergleichbar geregelt Ausbildungsberuf handelt und
- wenn nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens 2 Jahren festgelegt ist.
Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, handelt es sich nicht um eine qualifizierte Berufsausbildung.
Unter einer betrieblichen Weiterbildung versteht man zum Beispiel Qualifizierungsmaßnahmen, Praktika, Praxisphasen im Anschluss an ein Studium oder Trainee-Programme.
Die Aufenthaltserlaubnis kann unabhängig von Ihrer bisherigen Qualifikation erteilt werden, ist also nicht an besondere schulische Voraussetzungen geknüpft. Der Ausbildungsbetrieb prüft, ob Sie für eine Ausbildung geeignet sind.
Bei einer qualifizierten Berufsausbildung müssen Sie grundsätzlich einen Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erbringen, sofern kein Deutschsprachkurs vorab besucht werden soll. Ein der qualifizierten Berufsausbildung vorgelagerter Deutschsprachkurs ist von der Aufenthaltserlaubnis umfasst und kann vor dem Beginn der eigentlichen Ausbildungsmaßnahme besucht werden. Für sonstige Aus- oder Weiterbildungen müssen sie zunächst eine Aufenthaltserlaubnis zum Sprachkurs und anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zu Aus- und Weiterbildungszwecken beantragen.
Während einer qualifizierten Berufsausbildung sind Sie berechtigt, bis zu 20 Stunden pro Woche einer Beschäftigung nachzugehen, die von Ihrer Berufsausbildung unabhängig ist. Eine selbstständige Tätigkeit ist in keinem Fall erlaubt.
Für die Dauer Ihrer Aus- beziehungsweise Weiterbildung können Sie Berufsausbildungsbeihilfe beantragen und damit zu Ihrer Lebensunterhaltsicherung beitragen.
Aus- und Weiterbildungsbetriebe, die eine Person aus dem Ausland aus- oder weiterbilden möchten, können in Vollmacht der Person bei der Ausländerbehörde das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen, mit dem die Einreise von Fachkräften erleichtert und beschleunigt werden kann.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung ist befristet und wird grundsätzlich für die Dauer der Aus- oder Weiterbildung erteilt. Die Bundesagentur für Arbeit muss Ihrer Aufenthaltserlaubnis zustimmen.
Sollte Ihre qualifizierte Berufsausbildung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben, vorzeitig beendet werden, müssen Sie das Bundesgebiet nicht sofort verlassen. Es ist Ihnen dann die Möglichkeit einzuräumen, für die Dauer von bis zu 6 Monaten einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland in der Regel ein nationales Visum für Deutschland beantragen. Nach Ihrer Einreise müssen Sie sich dann um eine Aufenthaltserlaubnis bemühen.
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Antragstellung anbietet.
Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin).
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese im Original mit zum Termin).
- Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, holt die Ausländerbehörde diese i.d.R. in einem verwaltungsinternen Verfahren ein.
- Sie erhalten anschließend entweder die beantragte Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
- Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck.
- Ändert sich der Zweck Ihres Aufenthalts, müssen Sie dies der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitteilen.
- Die Aufenthaltserlaubnis wird im Scheckkartenformat mit elektronischen Zusatzfunktionen ausgestellt (eAT-Karte). Für die Anfertigung werden in der Ausländerbehörde Ihre Fingerabdrücke genommen. Außerdem müssen Sie eine Unterschrift leisten.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen. Die Abholung muss grundsätzlich persönlich erfolgen.
- Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sowie die Ausstellung der eAT-Karte fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
- Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis müssen Sie deren Verlängerung beantragen.
Zur Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens wendet sich der Aus- und Weiterbildungsbetrieb an die für den Ort der Aus- bzw. Weiterbildung zuständige Ausländerbehörde. Unter Umständen ist in Ihrem Bundesland eine zentrale Stelle für die Durchführung des Verfahrens eingerichtet worden.
Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
- Die Aufenthaltserlaubnis wird gewöhnlich für die Dauer der Aus- bzw. Weiterbildung erteilt
- Widerspruchsfrist gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde: ein Monat
- Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (Stand: 30.01.2020), u.a. zu berufsbezogenen Deutschsprachkursen unter Nr. 16a.1.2 ff. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/migration/anwendungshinweisefachkraefteeinwanderungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3
- Informationen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu berufsbezogener Sprachförderung https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/DeutschBeruf/deutsch-beruf.html?nn=282656
- Informationen der Bundesagentur für Arbeit über Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
https://www.arbeitsagentur.de/bildung/ausbildung/berufsausbildungsbeihilfe-bab - Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland, hier zum Beschleunigten Fachkräfteverfahren
https://www.make-it-in-germany.com/de/unternehmen/gezielt-rekrutieren/einreise-beschaeftigung-regeln/das-beschleunigte-fachkraefteverfahren/
- Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (BGBl.I2019, S.1307) auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
- Informationen zu berufsbezogener Sprachförderung „Deutsch für den Beruf“ auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge
- Informationen über Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
- Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland, hier zum Beschleunigten Fachkräfteverfahren, auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
- Während der Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung können Sie auch in eine andere qualifizierte Berufsausbildung wechseln. Ändert sich der Zweck des Aufenthalts, müssen Sie dies der zuständigen Ausländerbehörde sofort mitteilten.
- Nach erfolgreichem Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz für bis zu 12 Monate verlängert werden.
- Sollte die qualifizierte Berufsausbildung oder Weiterbildung aus Gründen, die Sie nicht zu vertreten haben vorzeitig enden, ist es möglich, für die Dauer von bis zu 6 Monaten einen anderen Ausbildungsplatz zu suchen.
- Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt. Bei unzureichenden Deutschkenntnissen können Sie die Hilfe einer Übersetzerin oder eines Übersetzers nutzen.
- Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
- Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.
- Aufenthaltserlaubnis kann zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung beantragt werden
- Aufenthaltserlaubnis kann unabhängig von Vorbildung erteilt werden, möglich ist Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung oder einer Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist
- qualifizierte Berufsausbildung: Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, Ausbildungsdauer: mindestens 2 Jahre
- betriebliche Weiterbildung: Qualifizierungsmaßnahmen, Praktika, Praxisphasen im Anschluss an ein Studium, Trainee-Programme
- Voraussetzungen:
- für qualifizierte Berufsausbildung: grundsätzlich deutsche Sprachkenntnisse, die in der Regel Niveau B1 entsprechen, sofern kein Deutschsprachkurs vorab besucht werden soll
- ein vorgelagerter Deutschsprachkurs ist von der Aufenthaltserlaubnis umfasst und kann vor dem Beginn der eigentlichen Ausbildungsmaßnahme besucht werden
- für Berufsausbildung, die nicht qualifiziert ist: deutsche Sprachkenntnisse, die in der Regel Niveau A2 entsprechen
- für betriebliche Weiterbildung keine Vorgaben für Sprachkenntnisse
- Aufenthaltserlaubnis wird befristet erteilt und gilt nur für Aus- und Weiterbildung
- Bundesagentur für Arbeit (BA) muss in der Regel zustimmen
- nach Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann für bis zu 12 Monate eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche nach einem Arbeitsplatz erteilt werden
- bei vorzeitigem Ende der qualifizierten Berufsausbildung kann für bis zu 6 Monate Ausbildungsplatz gesucht werden
- Aus- und Weiterbildungsbetriebe können in Vollmacht von Beschäftigten, die noch nicht in Deutschland sind, das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragen
- zuständig für Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde
- zuständig für beschleunigte Fachkräfteverfahren: Ausländerbehörde am Ort der Betriebstätte, bei der die Person aus dem Ausland eingesetzt werden soll, wenn keine zentrale Stelle für das Verfahren eingerichtet wurde
- Aufenthaltserlaubnis ist befristet für die Dauer der Ausbildungsmaßnahme.
- für Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fällt Gebühr an, Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde