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Freiwilligen Landtausch beantragen

Niedersachsen 99123020209000, 99123020209000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99123020209000, 99123020209000

Leistungsbezeichnung

Freiwilligen Landtausch beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Freiwilliger Landtausch (Synonym), Tausch (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Raumordnung (153)

Verrichtungskennung

Anordnung (088)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Geschäftslagen für Unternehmen (2000000)
  • Recht und Verbraucherschutz (1150000)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

04.07.2022

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

Wenn Sie land- oder forstwirtschaftliche Flurstücke mit einem oder mehreren Partnern tauschen möchten, können Sie beim zuständigen Amt für regionale Landesentwicklung einen Antrag auf Durchführung eines freiwilligen Landtausches nach Flurbereinigungsgesetz stellen.

Volltext

Sie können mit einem und mehreren Tauschpartnern freiwillig wenigstens jeweils ein land- oder forstwirtschaftliches Flurstück (oder dessen Teile) miteinander tauschen (Freiwilliger Landtausch). Dieses Verfahren wird von der Flurbereinigungsbehörde geleitet. Im Regelfall werden ganze Flurstücke miteinander getauscht, ohne dass eine Vermessung erforderlich ist. Sie sind sich mit den Tauschpartnern über den Tausch der Flurstücke sowie über eventuelle, damit verbundene (finanzielle) Wertausgleiche einig. Der freiwillige Landtausch ist ohne einvernehmliche Zustimmung aller Teilnehmenden nicht realisierbar.

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Pass) der Tauschpartner
  • gegebenenfalls Vertretervollmachten
  • gegebenenfalls Lageskizze / Grundbuchauszüge / Katasterauszüge

Voraussetzungen

Ein schriftlicher Antrag ist Voraussetzung für die Durchführung eines Freiwilligen Landtausches nach Flurbereinigungsgesetz. Als Eigentümer oder als Eigentum verwaltende juristische Personen wollen Sie land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke (gegebenenfalls mit entsprechender Vollmacht) tauschen.

Kosten

Die Verfahrenskosten, zum Beispiel für Handlungen der Flurbereinigungsbehörde, trägt das Land. Erfolgt ein reiner Tausch von Flurstücken ohne Wertausgleich, ist im Regelfall nicht mit weiteren Kosten für die beteiligten Parteien verbunden.
 
Sind finanzielle Ausgleiche unter den Tauschpartnern erforderlich, fallen gegebenenfalls gegenüber den Finanzbehörden zu entrichtende Steuern an.
 
Im Einzelfall entstehen Ausführungskosten (zum Beispiel Vermessungskosten oder Kosten zur Herrichtung der Tauschflächen). Diese tragen Sie als Tauschpartner. Gegebenenfalls können Sie die Förderung eventueller Vermessungskosten beantragen. Diese sind abhängig von den Regelungen der jeweils aktuell gültigen Förderrichtlinie des Landes.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Die Dauer der Bearbeitung eines freiwilligen Landtauschverfahrens ist von der Anzahl der Teilnehmer und der zu tauschenden Flurstücke abhängig.

Frist

Es handelt sich nicht um eine behördlich eingeforderte Leistung, somit bestehen seitens der Flurbereinigungsbehörde keine gesetzten Fristen. Die von Ihnen einzuhaltenden Fristen bestehen während der weiteren Verfahrensbearbeitung im Rahmen des allgemeinen Verwaltungshandelns der Behörde. Werden diese von den Tauschpartnern nicht eingehalten, stellt die Flurbereinigungsbehörde die Freiwilligkeit und damit die Durchführbarkeit des Freiwilligen Landtausches nach Flurbereinigungsgesetz in Fragen und lehnt Ihren Antrag gegebenenfalls ab bzw. stellt das Verfahren ein.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Die Ausführung des Tauschplans wird als Verwaltungsakt angeordnet. Dabei wird der Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und der rechtlichen Wirkungen des Tauschplanes festgelegt.

Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim zuständigen Amt für regionale Landesentwicklung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.

Kurztext

Tausch land- und forstwirtschaftlicher Flächen nach Flurbereinigungsgesetz

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Ämter für regionale Landesentwicklung Braunschweig, Leine-Weser, Lüneburg und Weser-Ems.
 

Formulare

nicht vorhanden