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Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen

Niedersachsen 99013016012001, 99013016012001 Typ 3b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99013016012001, 99013016012001

Leistungsbezeichnung

Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3b

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Adoption (013)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

Verrichtungsdetail

Negativbescheinigung

SDG Informationsbereiche

  • Geburt, Sorgerecht für Minderjährige, elterliche Pflichten, Vorschriften für Leihmutterschaft und Adoption, einschließlich Stiefkindadoption, Unterhaltspflichten für Kinder bei grenzüberschreitenden familiären Gegebenheiten

Lagen Portalverbund

  • Adoption und Pflegekinder (1020100)
  • Eintragung in Register (2020100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Niedersäsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Handlungsgrundlage

§58a Abs. 2 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)

Teaser

Eine Bescheinigung des Jugendamtes kann als Nachweis der elterlichen Sorge dienen

Volltext

Eine Mutter kann eine Bescheinigung darüber erhalten, dass und in welchem Umfang sie Inhaberin der elterlichen Sorge für ihr Kind ist. Voraussetzung ist, dass die Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist. Die Auskunft wird von dem örtlichen Jugendamt erteilt. Ein Vater kann eine solche Bescheinigung nicht erhalten.

Erforderliche Unterlagen

Erforderlich sind Angaben zu Geburtsdatum und -ort sowie dem Namen des Kindes zur Zeit der Beurkundung seiner Geburt.

Gegebenenfalls kann die Vorlage eines Identitätsnachweises (z.B. Personalausweis) der Mutter erforderlich sein.

Eine Nachfrage zu den erforderlichen Unterlagen beim zuständigen Jugendamt wird empfohlen.

Voraussetzungen

Die Mutter kann eine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen.

Der Vater eines Kindes kann keine Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen.

Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, wird keine schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister erteilt.

Kosten

Es fallen keine Gebühren an.

Verfahrensablauf

Antragstellung durch die Mutter.

Eine besondere Form der Antragstellung ist nicht vorgeschrieben

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist von der jeweiligen Arbeitsbelastung des Jugendamtes abhängig.

Wird das Sorgeregister nicht bei dem für den Wohnsitz der Mutter zuständigen Jugendamt geführt, ist mit einer längeren Bearbeitungsdauer zu rechnen.

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Als Nachweis über die elterliche Sorge kann auch die Entscheidung eines Gerichts vorgelegt werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Auskunft aus dem Sorgeregister beantragen.
  • Eine Mutter kann eine Bescheinigung darüber erhalten, dass und in welchem Umfang sie Inhaberin der elterlichen Sorge für ihr Kind ist.
  • Voraussetzung ist, dass die Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist.
  • Ein Vater kann eine solche Bescheinigung nicht erhalten.
  • Zuständig ist in der Regel das Jugendamt, in dessen Einzugsbereich die Mutter wohnt.

Ansprechpunkt

Zuständig ist in der Regel das Jugendamt, in dessen Einzugsbereich die Mutter wohnt.

Zuständige Stelle

Zuständig ist in der Regel das Jugendamt, in dessen Einzugsbereich die Mutter wohnt.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

In der Regel wird ein persönliches Erscheinen nicht erforderlich sein