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Todesbescheinigung ausstellen

Niedersachsen 99101007012000, 99101007012000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99101007012000, 99101007012000

Leistungsbezeichnung

Todesbescheinigung ausstellen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Leichenschau (Synonym), Obduktion (Synonym), Todesfall (Synonym), Sterben (Synonym), Todesursache (Synonym), Tod (Synonym), Totenschein (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sterbefall (101)

Verrichtungskennung

Ausstellung (012)

SDG Informationsbereiche

  • Vorschriften für den Todesfall, einschließlich solcher über die UEberführung der sterblichen UEberreste in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Todesfall (1190100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.07.2022

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, - Fachreferat 405 – Rechtsangelegenheiten im Gesundheitswesen

Teaser

Jede Leiche ist von einer Ärztin oder einem Arzt äußerlich zu untersuchen (Leichenschau). Die Leichenschau dient dazu, den Eintritt des Todes sowie den Todeszeitpunkt und die Todesursache festzustellen.

Volltext

Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie Ärztinnen und Ärzte im Notfall- und Rettungsdienst haben die Leichenschau vorzunehmen sowie die Todesbescheinigung auszustellen. Das gilt auch für Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für die dort Verstorbenen. Nachrangig sind Amtsärztinnen und Amtsärzte der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde heranzuziehen.

Die Ärztin oder der Arzt prüft die Identität der oder des Verstorbenen, begutachtet die Leiche und stellt den Tod, den Zeitpunkt sowie die Art und die Ursache des Todes fest. Bei Anhaltspunkten für einen nicht natürlichen Todes (z. B. bei Unfall, Verdacht auf Dritteinwirkung) ist die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.

Die Kosten für das Ausstellen der Todesbescheinigung muss der Kostentragungspflichtige (in der Regel Angehörige) bezahlen; sie richten sich nach der Gebührenordnung für Ärztinnen und Ärzte (GOÄ).

Erforderliche Unterlagen

Aufgrund des niedersächsischen Bestattungsgesetzes (BestattG) und der Todesbescheinigungsverordnung (TbVO) ist ein verbindliches Muster/Formulare vorgesehen, anhand dessen die Todesbescheinigung, die sich in einen vertraulichen und einen nicht vertraulichen Teil aufgliedert, sowie die vorläufige Todesbescheinigung auszustellen sind.

Voraussetzungen

  • Tod eines Menschen.
  • Unverzügliche Benachrichtigung einer Ärztin oder eines Arztes oder der Polizei.

Kosten

Die Höhe der Kosten für die Todesbescheinigung richtet sich nach der Gebührenordnung der Ärztinnen und Ärzte (GOÄ).     

Verfahrensablauf

Es ist durch die verantwortliche Person unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, eine Ärztin oder ein Arzt zu benachrichtigen, die oder der die Leichenschau durchführt und die Todesbescheinigung ausstellt. Die Pflicht kann auch durch die Benachrichtigung der Polizei erfüllt werden. Ergeben sich bei der Leichenschau Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, hat die Ärztin oder der Arzt sofort die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu verständigen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Bemerkung (für weitere Informationen zur Frist): Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchführt und die Todesbescheinigung ausstellt, muss unverzüglich benachrichtigt werden.

Bei nicht natürlichem Tod hat die Ärztin oder der Arzt unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Für eine Totgeburt ist eine elektronische Übermittlung zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich. In diesem Fall muss die Papierform der Todesbescheinigung verwendet werden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • ganzer Leistungstitel: Todesbescheinigung Ausstellung
  • Nach dem Tod eines Menschen muss ein Arzt oder eine Ärztin eine Leichenschau durchführen und eine Todesbescheinigung ausstellen.
  • Der Eintritt des Todes, der Todeszeitpunkt und die Todesursache werden in der Todesbescheinigung dokumentiert.
  • Die Kosten tragen in der Regel die Angehörigen
  • Zuständig: Ärztinnen und Ärzte

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden