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Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ beantragen

Niedersachsen 99118017016000, 99118017016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99118017016000, 99118017016000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Führen geschützter Berufsbezeichnung (Synonym), Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker (Synonym), Lebensmittelunternehmer (Synonym), Reglementierte Berufe (Synonym), Führung der Berufsbezeichnung (Synonym), Reglementierter Beruf (Synonym), Erlaubnis (Synonym), Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Verbraucherschutz (118)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Niedersächisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

Sie wollen in Deutschland in der amtlichen Lebensmittelüberwachung oder als Gegenprobensachverständige bzw. als Gegenprobensachverständiger tätig sein? Dann benötigen Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte/r Lebensmitteltechniker*in"

Volltext

Die Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ ist in Deutschland durch die einzelnen Bundesländer reglementiert. Das heißt, die Aufnahme oder die Ausübung dieses Berufs ist durch rechtliche Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes an den Besitz bestimmter Qualifikationen gebunden.

Sie können mit der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ in der amtlichen Lebensmittelüberwachung nur arbeiten, wenn Sie die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung besitzen und damit Ihre Qualifikation den rechtlichen Anforderungen entspricht. Um die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung zu bekommen, müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Stelle stellen.

Wenn die Prüfung Ihrer Hochschul-Qualifikation positiv ausfällt und Sie sonstige Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis und dürfen die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte/r Lebensmittelchemiker/in" führen.

Erforderliche Unterlagen

Sie müssen einen schriftlichen Antrag einreichen. Diesem müssen Sie ein Identifikationsnachweis (Personalausweis oder Reisepass) sowie die Nachweise über das Vorliegen des Ausbildungsabschlusses beifügen. Alle Dokumente sind ggf. als beglaubigte Kopie vorzulegen.

Voraussetzungen

Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ erhält auf Antrag, wer:

•Ein Studium der Lebensmittelchemie mit einer Regelstudienzeit von neun Semestern an einer deutschen Universität abgeschlossen und danach eine berufspraktische Ausbildung von einem Jahr absolviert hat sowie die Gesamtprüfung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker bestanden hat oder

•Eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz gleichwertige Berufsqualifikation besitzt.

Kosten

Gebühr: 78€
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und Veterinärwesens (GOVV).

Verfahrensablauf

Den Antrag zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen und ihn handschriftlich unterzeichnen. Der Antrag muss den Hinweis enthalten, dass Sie die berufliche Tätigkeit in Niedersachsen ausüben wollen. Die benötigten Nachweise müssen dem Antrag beigefügt werden.

Wenn die Prüfung Ihrer Hochschul-Qualifikation positiv ausfällt und Sie sonstige Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zugestellt.

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung soll die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen entscheiden.

Frist

Es gibt keine Frist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht eingelegt werden. Die Klage kann auch mit qualifizierter elektronischer Signatur durch Zuleitung über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts erhoben werden.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden