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Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen oder am Schüleraustausch beantragen

Niedersachsen 99010019001013, 99010019001013 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010019001013, 99010019001013

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen oder am Schüleraustausch beantragen

Leistungsbezeichnung II

Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen oder am Schüleraustausch beantragen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Schüleraustausch (Synonym), Einwanderung (Synonym), Wochenendsprachkurs (Synonym), Schulbesuch in Deutschland (Synonym), Schulabschluss (Synonym), Deutschsprachkurs (Synonym), Gastschüler (Synonym), Aufenthaltsrecht (Synonym), Schule (Synonym), Intensivsprachkurs (Synonym), Schule internationale Ausrichtung (Synonym), Deutschkurs (Synonym), Aufenthaltstitel (Synonym), Antrag auf Aufenthaltstitel (Synonym), Schulbildung (Synonym), Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung (Synonym), Gastschuljahr (Synonym), Deutsch lernen (Synonym), Sprachkenntnisse (Synonym), Sprachkurs (Synonym), Gastschülerin (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

zur Teilnahme an Sprachkursen und zum Schüleraustausch

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.11.2022

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

Sie können eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, um in Deutschland an einem Deutschsprachkurs oder einem Schüleraustausch teilzunehmen.

Sie können eine befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, um in Deutschland an einem Deutschsprachkurs oder einem Schüleraustausch teilzunehmen.

Volltext

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staates besitzen, benötigen Sie für die Teilnahme an

  • einem Deutschsprachkurs (Intensivsprachkurs), der dem Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse und nicht der Studienvorbereitung dient, oder
  • einem Schüleraustausch

eine Aufenthaltserlaubnis.

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass Sie die Erteilungsvoraussetzungen erfüllen und keine Versagungsgründe vorliegen.

Die Dauer eines Intensivsprachkurses muss zeitlich begrenzt sein. Der Besuch und die Nachbereitung des Kurses sollte Ihre Arbeitszeit in Gänze in Anspruch nehmen (in der Regel täglicher Unterricht mit einem wöchentlichen Umfang von mindestens 18 Unterrichtsstunden). Abend-, Wochenend- oder Teilzeitsprachkurse sind nicht ausreichend.

Bei einem Schüleraustausch handelt es sich um einen zeitlich befristeten Schulaufenthalt, der in der Regel eine Dauer von einem Jahr nicht überschreitet und oftmals über Schüleraustauschorganisationen durchgeführt wird. Auch ein privat oder kommerziell organisiertes Austauschjahr ist möglich. Es ist kein unmittelbarer Austausch („Eins zu Eins“) erforderlich, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten (Gastschüler).

Erforderliche Unterlagen

  • Anerkanntes und gültiges Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz)
  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Visum, soweit die für Einreise erforderlich war
  • Nachweise der Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen (zum Beispiel Eigenkapital, Stipendienbescheinigung, Verpflichtungserklärung, Sperrkonto bei einer Bank, Bankbürgschaft, Nachweise über das Einkommen der Eltern oder Ähnliches). Für den Schüleraustausch gilt der aktuelle BAföG-Satz (Bundesausbildungsförderungsgesetz) als Richtwert. Bei Sprachkursen der BAföG-Satz zuzüglich eines Aufschlags von 10 Prozent.
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz (zum Beispiel Bestätigung der Krankenversicherung über den Versicherungsschutz oder VersicherungsPolice).
  • Bei Minderjährigen: Zustimmung aller personensorgeberechtigten Personen zum geplanten Aufenthalt (Einverständniserklärung); können die sorgeberechtigten Eltern den Antrag nicht gemeinsam für ihr Kind stellen, wird eine schriftliche Vollmacht des abwesenden Elternteils benötigt; steht das Sorgerecht nur einem Elternteil zu, genügt die Unterschrift dieses Elternteils

Zusätzlich für den Besuch eines Sprachkurses:

  • Nachweis über die Zulassung zum Sprachkurs (zum Beispiel Anmeldebestätigung oder Vertrag)
  • Tabellarischer Lebenslauf (falls vorhanden: Zeugnisse, Diplome oder Nachweise über bereits erworbene Kenntnisse in der deutschen Sprache.
  • Motivationsschreiben, das darüber Auskunft gibt, warum der Sprachkurs besucht werden soll und welche Pläne für die Zeit nach dem Sprachkurs verfolgt werden)

Zusätzlich für die Teilnahme an einem Schüleraustausch:

  • Nachweis über den Schulbesuch (zum Beispiel Bescheinigung der Schule, aus der die Dauer und die Rahmenbedingungen für den Schüleraustausch hervorgehen)
  • Vereinbarung oder Vertrag über den Schüleraustausch

Die Dokumente und Angaben müssen grundsätzlich in deutscher Sprache vorgelegt werden. Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Voraussetzungen

  • Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer des Sprachkurses oder Schüleraustausches gesichert.
  • Sie möchten an einem Intensivsprachkurs, an einem Schüleraustausch teilnehmen oder als Gastschüler eine deutsche Schule besuchen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.

Kosten

Gebühr: 50€
für minderjährige Antragstellende
Gebühr: 100€

Der Zeitpunkt sowie die Form der Gebührenerhebung sowie der Bezahlung variieren je nach Behörde.

Für türkische Staatsangehörige können niedrigere Gebühren anfallen.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Antragsfrist: 8 Woche(n)
Sie sollten die Aufenthaltserlaubnis spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragen.
Widerspruchsfrist: 1 Monat(e)

Die Dauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird entsprechend Ihres Aufenthaltszwecks erteilt, bei einem Schüleraustausch in der Regel ein Jahr, bei Sprachkursen bestimmt die Dauer des Sprachkurses die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

  • Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis liegt im Ermessen der zuständigen Ausländerbehörde. Als antragstellende Person haben Sie daher nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.
  • Während des Aufenthalts zum Besuch eines Sprachkurses bestehen keine Beschränkungen für den Wechsel des Aufenthaltszwecks.
  • Nach der Beendigung von Sprachkursen, die für die Aufnahme einer Beschäftigung oder einer Ausbildung erforderlich sind, kann die zweckentsprechende Aufenthaltserlaubnis ohne vorherige Ausreise erteilt werden.
  • Im Anschluss an eine Teilnahme an einem Schüleraustausch darf eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur erteilt werden, wenn ein gesetzlicher Anspruch besteht.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
  • Gegen einen ablehnenden Bescheid der Ausländerbehörde kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
  • Ein Vorverfahren (Widerspruch) findet in Niedersachsen nicht statt.
  • Detaillierte Informationen können dem ablehnenden Bescheid entnommen werden.

Kurztext

  • eine Aufenthaltserlaubnis kann erteilt werden, um in Deutschland einen Sprachkurs zu besuchen oder an einem Schüleraustausch teilzunehmen
  • der Lebensunterhalt sowie Krankenversicherung müssen gesichert sein und ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen bestritten werden können. Als Richtwert gilt beim Schüleraustausch der aktuelle Satz des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) und bei Sprachkursen der BAföG-Satz zuzüglich 10 Prozent
  • wenn antragstellende Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die Personensorgeberechtigten dem Aufenthalt in Deutschland zustimmen
  • beim Sprachkurs muss es sich um einen Intensivsprachkurs handeln, der zum Erwerb umfassender deutscher Sprachkenntnisse, aber nicht der Studienvorbereitung dient. Ein Intensivsprachkurs setzt voraus, dass seine Dauer von vornherein zeitlich begrenzt ist und in der Regel mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst. Wochenendkurse erfüllen die Voraussetzungen nicht
  • beim Schüleraustausch handelt es sich um einen befristeten Schulaufenthalt, der in der Regel eine Dauer von einem Jahr nicht überschreitet und oftmals über Schüleraustauschorganisationen durchgeführt wird. Möglich ist auch ein privat oder kommerziell organisiertes Austauschjahr
  • von dem Begriff des Schüleraustausches sind auch Gastschülerinnen und Gastschüler erfasst, die in Deutschland ein Gastschuljahr absolvieren, ohne dass dabei ein unmittelbarer Austausch erfolgt. Das heißt, es ist kein Gegenbesuch erforderlich

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden