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Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster beantragen oder Auskunft aus dem Liegenschaftskataster beantragen

Niedersachsen 99123010023004 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99123010023004

Leistungsbezeichnung

Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster beantragen oder Auskunft aus dem Liegenschaftskataster beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Auskunft Liegenschaftskataster (Synonym), Grenzlängen (Synonym), Grundstücke (Synonym), Kataster (Synonym), Vermessungsauskunft (Synonym), ÖbVI (Synonym), Lika (Synonym), Katasteramt (Synonym), Karteneinsicht (Synonym), Grundstück (Synonym), Liegenschaftskataster (Synonym), Geobasisdaten (Synonym), Einsicht Lika (Synonym), Liegenschaftskataster Einsicht gewähren (Synonym), Einsicht ins Liegenschaftskataster gewähren (Synonym), Eigentümer (Synonym), Katasterkarten (Synonym), Vermessung (Synonym), Vermessungszahlenwerk (Synonym), Flurstücksnummer (Synonym), Einsicht Lika gewähren (Synonym), Liegenschaftsauskunft (Synonym), Liegenschaftsbeschreibung (Synonym), Flurstücke (Synonym), Liegenschaft (Synonym), Katasterauskunft (Synonym), LGLN (Synonym), Liegenschaftskarte (Synonym), Flächengröße (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Vermessung und Kataster (123)

Verrichtungskennung

Auskunft (023)

Verrichtungsdetail

Einsicht

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

21.02.2023

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Jeder beantragenden Person wird durch das zuständige Katasteramt oder durch niedersächsische Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI) eine Auskunft aus dem Liegenschaftskataster zu Flurstücken, Flächengrößen, Grenzlängen, Gebäuden u. a. gegeben.

Volltext

Im Liegenschaftskataster werden Liegenschaftsinformationen der Katasterverwaltung geführt.

Diese Liegenschaftsinformationen umfassen:

  • Grenzen und Nummern der Flurstücke, Flächengrößen, Grenzlängen, Grenzabstände,
  • Gebäude einschließlich der Hausnummer,
  • Tatsächliche Nutzung des Bodens,
  • Bauwerke, Gewässer,
  • ausgewählte topografische Informationen,
  • Verwaltungsgrenzen (Gemarkungs-, Gemeindegrenzen, u. ä.),
  • Bezeichnungen von Straßen,
  • Ergebnisse der Bodenschätzung.

Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, bei einem zuständigen Katasteramt vor Ort oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren (ÖbVI) Auskunft über die vorgenannten Punkte zu erhalten. Es handelt sich um eine rein visuelle Informationsbeschaffung ohne jegliche (analoge) Auszüge oder beigefügtes Kartenmaterial.

Erforderliche Unterlagen

Keine

Voraussetzungen

Es bestehen keine Voraussetzungen - jeder Person wird eine Auskunft aus dem Liegenschaftskataster gewährt, sowohl beim zuständigen Katasteramt vor Ort als auch bei  Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren (ÖbVI).

Eigentumsdaten werden aus Datenschutzgründen nur Personen mitgeteilt, die ein berechtigtes Interesse haben. In diesem Fall ist aus Dokumentationsgründen ein schriftlicher Antrag zu stellen.

Kosten

Kostenart: variabel

Vorkasse: Nein

Bezeichnung der Kosten: Gebühr

Zahlungsweise: Überweisung

Bemerkung:

Regelmäßig werden geringfügige Auskünfte kostenfrei erteilt, wenn der Aufwand für die Auskunft eine halbe Arbeitsstunde unterschreitet. Bei Überschreiten der Grenze von einer halben Stunde werden Kosten für die Auskunft nach Arbeitsaufwand, bzw. -zeit berechnet.

Die Gebühr richtet sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm). Die Kostenordnung ist sowohl für die Katasterämter des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) als auch für die niedersächsischen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI) rechtlich verbindlich.

Verfahrensablauf

Bei einem Termin bzw. Besuch im Kundencenter des zuständigen Katasteramtes oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren (ÖbVI) kann gemeinsam mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter die Einsicht in das Liegenschaftskataster vorgenommen werden. Es werden dabei keine Bildaufnahmen gestattet.

Gegen Gebühr kann zusätzlich ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster erworben werden (Leistung: Auszug aus dem Liegenschaftskataster).

Bearbeitungsdauer

Die Auskunft erfolgt während der Geschäftszeiten des Katasteramtes oder der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI) ohne Termin.

Eine Auskunft außerhalb der Geschäftszeiten kann nach Vereinbarung erfolgen.

Die Auskunft aus dem Liegenschaftskataster findet im Beisein einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters statt, sodass die Leistung direkt erfolgt.

Frist

Keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Keine

Kurztext

  • Auskunft aus dem Liegenschaftskataster
  • Persönliche Einsicht mit Beratung vor Ort
  • Informationen zu …
  • Grenzen und Nummern der Flurstücke, Flächengrößen, Grenzlängen, Grenzabstände,
  • Gebäude einschließlich der Hausnummer,
  • Tatsächliche Nutzung des Bodens,
  • Bauwerke, Gewässer,
  • ausgewählte topografische Informationen,
  • Verwaltungsgrenzen (Gemarkungs-, Gemeindegrenzen, u. ä.),
  • Bezeichnungen von Straßen,
  • Ergebnissen der Bodenschätzung.
  • In der Regel ist die Auskunft kostenfrei, sofern keine Auszüge angefordert werden und die Einsichtnahme einen Zeitumfang von 30 Minuten nicht überschreitet.
  • Erteilung durch Katasterämter und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und ingenieure (ÖbVI)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Weitere Informationen erhalten Sie von den Ansprechpartnerinnen und -partnern in den jeweiligen Katasterämtern der zuständigen Regionaldirektionen des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) oder von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren (ÖbVI), die in Niedersachsen zugelassen sind.

Formulare

Formulare vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Ja

Online-Dienste vorhanden: Ja