Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster beantragen oder Auskunft aus dem Liegenschaftskataster beantragen
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Begriffe im Kontext
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Jeder beantragenden Person wird durch das zuständige Katasteramt oder durch niedersächsische Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI) eine Auskunft aus dem Liegenschaftskataster zu Flurstücken, Flächengrößen, Grenzlängen, Gebäuden u. a. gegeben.
Im Liegenschaftskataster werden Liegenschaftsinformationen der Katasterverwaltung geführt.
Diese Liegenschaftsinformationen umfassen:
- Grenzen und Nummern der Flurstücke, Flächengrößen, Grenzlängen, Grenzabstände,
- Gebäude einschließlich der Hausnummer,
- Tatsächliche Nutzung des Bodens,
- Bauwerke, Gewässer,
- ausgewählte topografische Informationen,
- Verwaltungsgrenzen (Gemarkungs-, Gemeindegrenzen, u. ä.),
- Bezeichnungen von Straßen,
- Ergebnisse der Bodenschätzung.
Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, bei einem zuständigen Katasteramt vor Ort oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren (ÖbVI) Auskunft über die vorgenannten Punkte zu erhalten. Es handelt sich um eine rein visuelle Informationsbeschaffung ohne jegliche (analoge) Auszüge oder beigefügtes Kartenmaterial.
Es bestehen keine Voraussetzungen - jeder Person wird eine Auskunft aus dem Liegenschaftskataster gewährt, sowohl beim zuständigen Katasteramt vor Ort als auch bei Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren (ÖbVI).
Eigentumsdaten werden aus Datenschutzgründen nur Personen mitgeteilt, die ein berechtigtes Interesse haben. In diesem Fall ist aus Dokumentationsgründen ein schriftlicher Antrag zu stellen.
Kostenart: variabel
Vorkasse: Nein
Bezeichnung der Kosten: Gebühr
Zahlungsweise: Überweisung
Bemerkung:
Regelmäßig werden geringfügige Auskünfte kostenfrei erteilt, wenn der Aufwand für die Auskunft eine halbe Arbeitsstunde unterschreitet. Bei Überschreiten der Grenze von einer halben Stunde werden Kosten für die Auskunft nach Arbeitsaufwand, bzw. -zeit berechnet.
Die Gebühr richtet sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm). Die Kostenordnung ist sowohl für die Katasterämter des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) als auch für die niedersächsischen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI) rechtlich verbindlich.
Bei einem Termin bzw. Besuch im Kundencenter des zuständigen Katasteramtes oder Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren (ÖbVI) kann gemeinsam mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter die Einsicht in das Liegenschaftskataster vorgenommen werden. Es werden dabei keine Bildaufnahmen gestattet.
Gegen Gebühr kann zusätzlich ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster erworben werden (Leistung: Auszug aus dem Liegenschaftskataster).
Die Auskunft erfolgt während der Geschäftszeiten des Katasteramtes oder der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure (ÖbVI) ohne Termin.
Eine Auskunft außerhalb der Geschäftszeiten kann nach Vereinbarung erfolgen.
Die Auskunft aus dem Liegenschaftskataster findet im Beisein einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters statt, sodass die Leistung direkt erfolgt.
- Auskunft aus dem Liegenschaftskataster
- Persönliche Einsicht mit Beratung vor Ort
- Informationen zu …
- Grenzen und Nummern der Flurstücke, Flächengrößen, Grenzlängen, Grenzabstände,
- Gebäude einschließlich der Hausnummer,
- Tatsächliche Nutzung des Bodens,
- Bauwerke, Gewässer,
- ausgewählte topografische Informationen,
- Verwaltungsgrenzen (Gemarkungs-, Gemeindegrenzen, u. ä.),
- Bezeichnungen von Straßen,
- Ergebnissen der Bodenschätzung.
- In der Regel ist die Auskunft kostenfrei, sofern keine Auszüge angefordert werden und die Einsichtnahme einen Zeitumfang von 30 Minuten nicht überschreitet.
- Erteilung durch Katasterämter und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und ingenieure (ÖbVI)
Weitere Informationen erhalten Sie von den Ansprechpartnerinnen und -partnern in den jeweiligen Katasterämtern der zuständigen Regionaldirektionen des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) oder von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren (ÖbVI), die in Niedersachsen zugelassen sind.
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Ja