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Zahnärztliche Prüfung, Zulassung beantragen

Niedersachsen 99018094007000, 99018094007000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018094007000, 99018094007000

Leistungsbezeichnung

Zahnärztliche Prüfung, Zulassung beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Zahnarztpraxis (Synonym), freie Berufe (Synonym), Approbation (Synonym), Zulassung (Synonym), Arztwesen (Synonym), Gesundheitsberufe (Synonym), Zahnarztberuf (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Zulassung (007)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Studium (1030300)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Berufszulassungen und Berechtigungen (1040500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Teaser

Sie möchten Ihre zahnärztliche Prüfung absolvieren? Dann müssen Sie sich schriftlich anmelden.

Volltext

Die zahnärztliche Ausbildung schließt eine staatliche Prüfung ein. Für die Zulassung zu der Prüfung müssen Sie sich schriftlich anmelden.

Der Nachweis über den bestandenen dritten Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung ist Voraussetzung für die Approbation als Zahnarzt oder Zahnärztin.

Die zahnärztliche Ausbildung umfasst

  • ein Studium der Zahnmedizin von zehn Semestern;
  • eine Ausbildung in erster Hilfe;
  • einen Pflegedienst von einem Monat,
  • eine Famulatur von vier Wochen und
  • die zahnärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist.

Die Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit umfasst fünf Jahre und sechs Monate an einer wissenschaftlichen Hochschule.

Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin abgelegt. Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt. Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.

Erforderliche Unterlagen

Ihrem Antrag auf Prüfungszulassung müssen Sie unter anderem beilegen:

  • die Geburtsurkunde, bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern auch die Heirats bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde
  • ein Lichtbild
  • das Studienbuch oder entsprechende Studienunterlagen
  • die Hochschulzugangsberechtigung (Reifezeugnis)
  • das Zeugnis der Terminologie
  • Nachweise über anerkannte Praktika
  • Bescheinigungen über die Teilnahme an den Unterrichtsveranstaltungen
  • der Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe
  • das Zeugnis über den Pflegedienst

Weitere Unterlagen sind gegebenenfalls in den Antragsformularen genannt.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Zulassung zur Ärztlichen Prüfung müssen Sie schriftlich beantragen.

Reichen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Termine der Staatsprüfungen

Die aktuellen Termine können der Website des IMPP (www.impp.de) sowie den Aushängen an den Hochschulen entnommen werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Die zahnärztliche Ausbildung schließt eine staatliche Prüfung ein. Für die Zulassung zu der Prüfung müssen Sie sich schriftlich anmelden.

Der Nachweis über den bestandenen dritten Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung ist Voraussetzung für die Approbation als Zahnarzt oder Zahnärztin.

Die Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit umfasst fünf Jahre und sechs Monate an einer wissenschaftlichen Hochschule.

Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin abgelegt. Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt. Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt.

Zuständige Stelle: Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA) - Abt. 2 Landesprüfungsamt (LPA)

Ansprechpunkt

Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA)

- Abt. 2 Landesprüfungsamt (LPA), Nobelring 4, 30627 Hannover

E-Mail: LPA@nizza.niedersachsen.de

(Bei E-Mail-Anfragen wird um die Mitteilung einer Telefonnummer gebeten)

Die Prüfungen werden vor einer staatlichen Prüfungskommission (Prüfungsausschuss) abgelegt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja