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Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen anzeigen und Verzicht auf Einhaltung der Frist im Einzelfall

Niedersachsen 99089046261000, 99089046261000 Typ 4b

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089046261000, 99089046261000

Leistungsbezeichnung

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen anzeigen und Verzicht auf Einhaltung der Frist im Einzelfall

Leistungsbezeichnung II

Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 4b

Begriffe im Kontext

Befähigungsscheininhaber (Synonym), Feuerwerk (Synonym), Erlaubnisinhaber (Synonym), Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (Synonym), Anzeigepflicht (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)
  • Sonderöffnungszeiten und -genehmigungen (2150200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.02.2022

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Teaser

Das gewerbliche Abbrennen von diversen pyrotechnischen Gegenständen  muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden

Das gewerbliche Abbrennen von diversen pyrotechnischen Gegenständen muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber der zuständigen Stelle angezeigt werden

Volltext

Bevor Sie pyrotechnische  Gegenstände abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. Zu beachten ist, dass eine Anzeige nur unter bestimmten Voraussetzungen getätigt werden kann.

Bevor Sie pyrotechnische  Gegenstände abbrennen dürfen, müssen Sie dies anzeigen. Sie können diese Dienstleistung in Anspruch nehmen, sofern es sich bei den beabsichtigten pyrotechnischen Gegenständen um solche der Kategorie F2, F3, F4, P1, P2, T1 oder T2 handelt. In der Nähe von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, dürfen pyrotechnische Gegenstände nur in genügendem Abstand und unter Berücksichtigung der Windrichtung abgebrannt werden. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kindergärten und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist verboten. Zu beachten ist, dass eine Anzeige nur unter bestimmten Voraussetzungen getätigt werden kann.

Erforderliche Unterlagen

Sie benötigen:

eine gültige Erlaubnis gemäß § 7 (gewerblich) oder § 27 (nicht gewerblich) Sprengstoffgesetz oder

einen gültigen Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz oder

eine Ausnahmebewilligung gemäß § 24 Abs. 1 Sprengstoffgesetz.

In der Anzeige müssen die folgenden Angaben gemacht bzw. die folgenden Unterlagen beigefügt werden:

Personalien der Verantwortlichen

Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende des Feuerwerks

Entfernungen zu besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen

die Sicherungsmaßnahmen, insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutze der Nachbarschaft und der Allgemeinheit.

Voraussetzungen

Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen befinden.

Es dürfen sich in unmittelbarer Nähe des Feuerwerks keine Kirchen, Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime, besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen befinden.

Kosten

Gebührenrahmen:

In der Regel werden für eine Anzeige keine Gebühren erhoben; in bestimmten Fällen können aber Gebühren nach AllGO Nr. 29.5 „Gebühren in sonstigen Fällen Amtshandlung, Prüfung oder Untersuchung, die nicht in den Nummern 29.1 bis 29.4 genannt ist nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 30 und höchstens 600 EUR“ erhoben werden.

Verfahrensablauf

Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Hierfür benötigen Sie kein Formular.

Bitte fügen Sie dieser alle erforderlichen Unterlagen bei. Dies beinhaltet ebenfalls eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens und des Standorts.

Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.

Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.

Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.

Um eine Anzeige zu tätigen, müssen Sie den Sachverhalt schriftlich darlegen. Hierfür benötigen Sie kein Formular.

Bitte fügen Sie dieser alle erforderlichen Unterlagen bei. Dies beinhaltet ebenfalls eine ausführliche Beschreibung des Vorhabens und des Standorts.

Die von Ihnen eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit geprüft.

Bei Bedarf werden Unterlagen nachgefordert.

Eine Rückmeldung nach erfolgreicher Prüfung erfolgt nicht.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es gelten die folgenden Anzeigefristen:

Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der

Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 20.12.

Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig

Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.

Anzeigefrist von 2 Wochen vor Abbrennen gilt für pyrotechnische Gegenstände der

Kategorie F2 in der Zeit vom 02.01. bis zum 20.12.

Kategorien F3, F4, P1, P2, T1 und T2 ganzjährig

Anzeigefrist von 4 Wochen vor Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F3, von Großfeuerwerken der Kategorie F4 oder von Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber angezeigt werden.

Es gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks.

Es gilt eine Frist von vier Wochen bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.

Die Anzeige muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F3, von Großfeuerwerken der Kategorie F4 oder von Bühnen- und Theaterfeuerwerk der Kategorie T1 muss ganzjährig vom Erlaubnis- oder Befähigungsscheininhaber angezeigt werden.

Es gilt eine Frist von zwei Wochen vor Abbrand des Feuerwerks.

Es gilt eine Frist von vier Wochen bei Feuerwerken in unmittelbarer Nähe von Eisenbahnanlagen, Flughäfen oder Bundeswasserstraßen, die Seeschifffahrtsstraßen sind.

Die Anzeige muss schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Ansprechpunkt

Zuständige Gemeinde

Zuständige Gemeinde

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden