Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung der Abgabe, Verwendung und Verwertung von Produkten aus fremden Erzeugnissen melden
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Amtsblatt L 58 vom 28. Februar 2018 Seite 1)
- Durchführungs -VO (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60)
- § 9a des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. Seite 66)
- § 33 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. Seite 66)
- § 29 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1624)
- §§ 72 bis 75 Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886)
- - § 7 Abs. 1 Nr. 4 2. HS Niedersächsische Verordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften (Nds. DVO-WeinR) vom 7. März 2023 (Nds. GVBl. S. 26)
Wenn Sie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein übernommen haben, sind Sie zur Angabe der Lieferbetriebe und der übernommenen Produkte in Form des Lieferantenverzeichnisses verpflichtet.
Wenn Sie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb zur Weinerzeugung oder zur Abgabe übernommen haben, müssen Sie ein Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung abgeben. Sie sind verpflichtet alle Zugänge und Zukäufe zu melden.
Das Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugungsmeldung müssen Sie bis spätestens zum 05. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres bei der zuständigen Stelle abgeben.
Das Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugungsmeldung von Produkten aus fremden Erzeugnissen müssen Sie
- als niedersächsischer Winzer beim (LAVES),
- im Übrigen bei Ihrem zuständigen Landkreis oder kreisfreien Stadt einreichen.
Sie haben (beispielsweise als Kellerei oder Handelsunternehmen) Weinerzeugnisse wie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein zur Weinerzeugung oder unveränderten Abgabe von einem Lieferanten (beispielsweise Weinbauerei, Winzerei) übernommen.
Das Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugungsmeldung müssen Sie bis spätestens zum 05. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres einreichen.
Es handelt sich um eine reine Meldung. Sie erhalten anschließend keinen Bescheid von der Behörde.
- Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugungsmeldung von Produkten aus fremden Erzeugnissen Entgegennahme
- Abgabepflichtig ist, wer Weinerzeugnisse verarbeitet, verwendet oder verkauft beziehungsweise abgibt, beispielsweise Kellereien oder (Wein)Händler
- bei Annahme oder Übernahme von Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenem Traubenmost oder Jungwein
- von Weinbaubetrieben oder anderen Betrieben
- zur Herstellung von Weinerzeugnissen oder
- zur unveränderten Abgabe (zum Beispiel Trauben, Traubenmost)
- In einigen Bundesländern (zum Beispiel Brandenburg, RheinlandPfalz, Niedersachsen) erfolgt die Abgabe der Meldung zusammen mit der Weinerzeugungsmeldung oder als Anhang der Weinerzeugungsmeldung (zum Beispiel Hessen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt)
- Formular in der Regel bei der zuständigen Stelle des entsprechenden Bundeslandes erhältlich
- Abgabefrist: Bis zum 05. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres
- Zuständig: Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
(LAVES) für niedersächsische Winzer,
im Übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte
Formulare vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: nein
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein