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Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen

Niedersachsen 99027006261001, 99027006261001 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99027006261001, 99027006261001

Leistungsbezeichnung

Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Standesamtsangelegenheit (Synonym), Geburtshaus (Synonym), Lebendgeburt (Synonym), Nachwuchs (Synonym), Vater (Synonym), Entbindung (Synonym), Standesamt (Synonym), Geburtstag (Synonym), Krankenhaus (Synonym), Tochter (Synonym), Standesamtsangelegenheiten (Synonym), vertrauliche Geburt (Synonym), Hebamme (Synonym), Geburtsbeurkundung (Synonym), Mutter (Synonym), Geburt (Synonym), Geburtsanzeige (Synonym), Anzeige der Geburt (Synonym), Bescheinigung Geburt (Synonym), Geburtsanmeldung (Synonym), Kind (Synonym), Todgeburt (Synonym), Sohn (Synonym), Einrichtung (Synonym), Hausgeburt (Synonym), Frühgeburt (Synonym), Kindesanmeldung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Geburt (027)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

von Einrichtungen

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.09.2023

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Teaser

In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden. 

Volltext

Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.

Erforderliche Unterlagen

  • Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur mit Angabe zu Mutter und Kind.

Voraussetzungen

  • Die Geburt fand in Ihrer Einrichtung statt.

Kosten

Es fallen keine Kosten an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

1 Tag bis 6 Monate

Frist

Sie müssen die Geburt innerhalb 1 Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt melden. Der Tag der Geburt zählt nicht zur Frist. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am 3. Werktag nach der Geburt erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt folgende Hinweise: Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht. Wenn die Geburt beim Standesamt registriert wird, sind weitere Nachweise erforderlich.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anzeige einer Geburt Entgegennahme von Einrichtungen
  • jede Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt gemeldet werden
  • das Krankenhaus oder die Einrichtung, in der das Kind geboren wurde, muss die Geburt melden
  • zuständig: das für den Geburtsort zuständige Standesamt

Ansprechpunkt

an das für den Geburtsort zuständige Standesamt

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden