Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vorlegen

Niedersachsen 99063057261005, 99063057261005 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063057261005, 99063057261005

Leistungsbezeichnung

Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vorlegen

Leistungsbezeichnung II

Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen vorlegen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Immissionsschutz (063)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

Verrichtungsdetail

bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Umwelt und Klima (1170000)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.12.2023

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Teaser

Als Betreiber einer Abfallverbrennungs- oder einer Feuerungsanlage, in der Sie Abfälle mitverbrennen, müssen Sie den Schadstoffausstoß durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln, aufzeichnen und auswerten.

Volltext

Wenn Sie eine Abfallverbrennungsanlage oder eine Feuerungsanlage, in der Sie Abfälle mitverbrennen, betreiben, müssen Sie den Schadstoffausstoß durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln, aufzeichnen und auswerten.

Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen Sie einen Messbericht erstellen und an die zuständige Immissionsschutzbehörde senden.

Erforderliche Unterlagen

Vollständiger Messbericht

Voraussetzungen

  • Sie sind Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage zur Abfallverbrennung oder Abfalalmitverbrennung. 
  • Sie haben Ihre Anlage in Betrieb genommen.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

  • Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
  • Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Den Messbericht eines jeden Kalenderjahres müssen Sie bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
  • Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.

Weiterführende Informationen

Sie können auf der folgenden Internetseite nach akkreditierten Messinstituten suchen, die für die von Ihnen eingesetzten Messgeräte:

  • den ordnungsgemäßen Einbau bescheinigen,
  • die Kalibrierung durchführen,
  • die Funktionsfähigkeit prüfen.

Hinweise

Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie:

  • kontinuierliche Messungen nicht durchführen,
  • den Messbericht nicht rechtzeitig vorlegen,
  • den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte nicht mindestens 5 Jahre aufbewahren.

Rechtsbehelf

Keiner. Bei der Verwaltungsleistung handelt es sich um einen Realakt, gegen den kein Rechtsbehelf möglich ist.

Kurztext

  • Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen Entgegennahme bei Anlagen für die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen
  • Betreiber von:
    • Abfallverbrennungsanlagen oder
    • Feuerungsanlagen, in denen Abfälle mitverbrannt werden

müssen den Schadstoffausstoß der Anlagen durch kontinuierliche Messungen fortlaufend ermitteln, aufzeichnen und auswerten.

  • Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen muss der Betreiber für jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen.
  • Der Messbericht muss jeweils bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorgelegt werden.
  • Messbericht und Aufzeichnungen der Messgeräte muss der Betreiber nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraums 5 Jahre lang aufbewahren.
  • zuständig: zuständige Immissionsschutzbehörde

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden