Eichung beantragen
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Wenn Sie Messgeräte geeicht haben möchten, müssen Sie hierfür einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen.
Wenn Sie ein Messgerät, welches dem Mess- und Eichgesetz unterliegt, eichen lassen wollen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Messgeräte werden geeicht, wenn sie die formalen und messtechnischen Anforderungen einhalten.
Hält das Messgerät die Anforderungen ein, so wird dies durch eine Kennzeichnung am Messgerät kenntlich gemacht.
Das Messgerät kann dann für eine weitere Eichfrist verwendet werden.
Die für die Eichung von Messgeräten erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt. Die Eichgebühren sind messgeräte- und zeitabhängig.
- Stellen Sie einen Eichantrag.
- Der Eichantrag kann telefonisch, schriftlich oder über das Portal der Eichbehörden eingereicht werden.
- Die Eichbehörde wird sich anschließend mit Ihnen in Verbindung setzen.
- Bei bestandener Prüfung erhält das Messgerät ein Eichkennzeichen.
Ein Antrag auf Eichung ist mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist zu stellen. Eine Weiterverwendung über das Eichfristende hinaus ist danach nur auf Antrag möglich. Dies gilt nur für Messgeräte, deren Eichfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch
Eichfrist nicht beendet ist und wenn der Messgeräteverwender das Erforderliche zur Durchführung der Eichung getan hat.
- Die antragstellende Person beantragt die Eichung von Messgeräten; Bei erfolgreicher eichtechnischer Prüfung wird durch eine amtliche Kennzeichnung für eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung zum Ausdruck gebracht; Für die verschiedenen Messgerätearten gibt es unterschiedliche gesetzlich vorgeschriebene Eichfristen. Die Eichung erfolgt durch die Landeseichbehörden, bei Versorgungsmessgeräten (Gas, Wasser, Elektrizitäts- und Wärmezähler) erfolgt dies in der Regel durch staatlich anerkannte Prüfstellen.
- Zuständige Behörde:
Mess- und Eichwesen Niedersachsen
Goethestraße 44, 30169 Hannover, Tel.: 0511/1266-0
FAX: 0511/1266-300, E-Mail: Poststelle@MEN.Niedersachsen.deZuständige Behörde: