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Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht mitteilen (Whistleblower-System)

Niedersachsen 99089149261000, 99089149261000 Typ 3a

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089149261000, 99089149261000

Leistungsbezeichnung

Hinweise auf Verstöße im Rahmen der Geldwäscheaufsicht mitteilen (Whistleblower-System)

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3a

Begriffe im Kontext

Verstoß gegen Sorgfaltspflichten (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.05.2024

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung

Teaser

Wenn Sie Informationen zu einem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz haben, können Sie dies als Hinweis komplett anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.

Volltext

  • Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreis eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen. Das Geldwäschegesetz erlegt bestimmten Branchen Sorgfaltspflichten wie bspw. die Identifizierung der Vertragspartner bei bestimmten Geschäftsvorgängen mit hohen Bargeldsummen auf.
  • Wenn Sie Hinweise zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz haben, können Sie dies als Hinweis komplett anonym der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.
    Ihr Hinweis kann zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung beitragen. 
  • Dabei müssen Sie allerdings beachten, dass eine Meldung über das anonyme Hinweisgebersystem nicht dasselbe ist, wie die Meldung eines meldepflichtigen Verdachtsfalls an die beim Zoll angesiedelte Financial Intelligence Unit (FIU) gemäß Meldepflicht und Verordnungsermächtigung im Geldwäschegesetz. Sie müssen in diesem Fall Ihren Verdachtsfall bei der FIU melden. Bei der Abgabe von Meldungen sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Die Meldung kann auch anonym erfolgen. 

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Ihren Hinweis auf einen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz können Sie schriftlich oder online und jeweils auch anonym melden. 

Schriftlicher Ablauf:

  • Sie verfassen eine schriftliche Meldung über den potentiellen oder tatsächlichen Verstoß gegen das Geldwäschegesetz. Falls vorhanden fügen Sie Beweise an.
  • Wichtig: Ihre Meldung können Sie in jedem Fall anonym abgeben.
  • Im nächsten Schritt müssen Sie die zuständige Stelle ausfindig machen, beispielsweise durch die Service Portale der Bundesländer. Die Meldung kann per Post, per E-Mail (über eine kurzfristig eingerichtete E-Mail-Adresse mit sofortiger Löschung) oder über einen Anwalt eingereicht werden. Nach Eingang prüft die zuständige Stelle die gemeldeten Hinweise.
  • Falls Kontaktdaten von Ihnen vorhanden sind und die zuständige Stelle Rückfragen hat, kann eine Rücksprache zu Ihrer Meldung erfolgen.
  • Im Fall einer anonymen Übermittlung erfolgt die weitere Bearbeitung ohne Kontaktaufnahme.

Sofern die Hinweise auf einen Straftatverdacht hindeuten, werden diese an die zuständige Staatsanwaltschaft oder Polizei weitergegeben und dort weiterverfolgen.

Bearbeitungsdauer

0 - 8 Woche(n)
Die Dauer der Bearbeitung ist abhängig von dem Umfang und Inhalt der Meldung.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz (Whistleblower-System) Entgegennahme
  • Durch Geldwäsche werden illegal erwirtschaftete Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreis eingeschleust und dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entzogen.
  • Geldwäscheprävention dient dem Schutz von Unternehmen, zu Geldwäschezwecken missbraucht zu werden.
  • Konkrete Hinweise an Aufsichtsbehörden sind wichtig und können dabei helfen, Verstöße gegen Geldwäschepräventionsvorschriften zu beseitigen und damit letztlich Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen.
  • Die Meldung kann anonym und schriftlich erfolgen.
  • zuständig: Die Zuständigkeiten in den Bundesländern richten sich nach den Aufsichtsbehörden der jeweiligen Branchen

Ansprechpunkt

In Niedersachsen erhält das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung Ihre anonyme Meldung, um dieser nachgehen zu können. 

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden