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Hundeausstellungen und Katzenausstellungen anzeigen

Niedersachsen 99050205169000, 99050205169000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050205169000, 99050205169000

Leistungsbezeichnung

Hundeausstellungen und Katzenausstellungen anzeigen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Hund (Synonym), Katzenausstellungen (Synonym), Hundeausstellungen (Synonym), Katze (Synonym), Hundeausstellungen und Katzenausstellungen Anzeige (Synonym), Ausstellung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Veranstaltungen und Feste (1110100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Teaser

Wenn Sie eine Hunde- oder Katzenausstellungen veranstalten wollen, müssen Sie diese, sofern sie in einem sogenannten gefährdeten Bezirk stattfindet, mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn der zuständigen Behörde anzeigen.

Volltext

Für Veranstaltungen mit Tieren gelten besondere Pflichten. Als Veranstalterin oder Veranstalter müssen Sie diese u. U. beim zuständigen Veterinäramt anzeigen.

Dazu gehören Hundeausstellungen oder Katzenausstellungen und ähnliche Veranstaltungen in einem tollwutgefährdeten Gebiet oder bei Teilnahme von Hunden und/oder Katzen aus EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern.

Abhängig von der Tierart und der aktuellen Seuchenlage können die Veranstaltungen unterschiedliche Auflagen erhalten. Unter Umständen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen dieser Art beschränken oder verbieten. Über die Einschränkungen oder Verbote wird Sie die zuständige Behörde informieren. Ausstellungen werden stichprobenweise kontrolliert.

Für gewerbsmäßige Hunde- oder Katzenausstellungen ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe d Tierschutzgesetz eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig. Für Hundeausstellungen ist ferner § 10 der Tierschutzhundeverordnung zu beachten.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Unterliegt die Veranstaltung der Anzeigepflicht, sind die von der zuständigen Behörde genannten Auflagen zu beachten. Für Tiere aus anderen Mitgliedstaaten oder aus Drittländern müssen die nach Tierseuchenrecht erforderlichen amtstierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen vorliegen.

Kosten

Für die Überwachung oder Kontrolle einer Tierschau oder Veranstaltung ähnlicher Art werden nach der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV) Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

Verfahrensablauf

Ausstellungen mit Hunden oder Katzen oder ähnliche Veranstaltungen müssen Sie bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen anzeigen. Informieren Sie sich diesbezüglich bei der für den Veranstaltungsort zuständigen Behörde (z. B. Homepage). Dort erhalten Sie auch die Informationen, welche weiteren Unterlagen ggf. benötigt werden und auf welchem Wege die Veranstaltung anzuzeigen ist.

Bei der Anzeige werden im Allgemeinen folgende Angaben benötigt:

VeranstalterIn und verantwortliche Person

Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung, Beschickung der Tiere

Angaben zu den ausgestellten Tierarten

Herkunft (Herkunftsländer) der Tiere

Ihre Anzeige wird durch die zuständige Behörde entgegengenommen.

Sie erhalten eine Bestätigung.

Bei Rückfragen zur Anzeige meldet sich die zuständige Behörde bei Ihnen. Im Falle einer Beschränkung oder eines Verbots geht Ihnen ein entsprechender Bescheid (ggf. mit Auflagen) zu.

Bearbeitungsdauer

In der Regel wird die Anzeige innerhalb von ein bis drei Wochen nach Vorlage aller relevanter Informationen bearbeitet.

Frist

Die Veranstaltung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anzeigepflicht mindestens vier Wochen vor Beginn bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen einen Bescheid kann in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage eingereicht werden.

Kurztext

Veranstaltungen mit Hunden oder Katzen (Hunde-, Katzenausstellungen und ähnliche Veranstaltungen) unterliegen der Anzeigepflicht, sofern

  • sie in einem gefährdeten Bezirk stattfinden (§ 4 Absatz 1 TollwutVerordnung)
  • es sich um internationale Veranstaltungen mit Teilnahme von Hunden bzw. Katzen aus einem Mitgliedsstaat bzw. aus einem Drittland handelt (§ 4 Absatz 2 TollwutVerordnung).

Hunde- und Katzenausstellungen unterliegen im Falle von gewerbsmäßigen Ausstellungen der Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe d Tierschutzgesetz.

Ansprechpunkt

Hund- und Katzenausstellungen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art mit Hunden und Katzen sind unter bestimmten Voraussetzungen dem für den Veranstaltungsort zuständigen Veterinäramt des Landkreises/der kreisfreien Stadt/dem Zweckverband Veterinäramt JadeWeser bzw. der Region Hannover mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden