Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Wählerverzeichnis für die Europawahl einsehen

Niedersachsen 99128021109000, 99128021109000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128021109000, 99128021109000

Leistungsbezeichnung

Wählerverzeichnis für die Europawahl einsehen

Leistungsbezeichnung II

Wählerverzeichnis für die Europawahl einsehen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Wahlen (Synonym), Wählerverzeichnis (Synonym), Wahl (Synonym), Einsehen (Synonym), Europawahl (Synonym), Wählerin (Synonym), Einsicht (Synonym), Wähler (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wahlen (128)

Verrichtungskennung

Einsicht gewähren (109)

SDG Informationsbereiche

  • Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

Lagen Portalverbund

  • Wahlen (1100200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

26.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Teaser

Sie können das Wählerverzeichnis zur Europawahl einsehen.

Volltext

Als Wahlberechtigter können Sie vor der Europawahl das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen. Das Wählerverzeichnis wird mindestens am Ort der
Gemeindeverwaltung ausgelegt. Es kann vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.
Eine Einsichtnahme in die Daten anderer Personen ist nur möglich, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
Wählerverzeichnisses ergeben kann.
In diesem Rahmen können Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen, um das Wahlrecht einzelner bestimmter Personen zu prüfen.

Erforderliche Unterlagen

  • für Einsichtnahme in eigene Daten: keine
  • für die Einsichtnahme in die Daten anderer Personen müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
  • für Fertigung von Auszügen zur Prüfung der Daten anderer Personen müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder  Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann

Voraussetzungen

Einsichtnahme in die eigenen Daten:

  • Sie sind wahlberechtigt

Einsichtnahme in die Daten anderer Personen:

  • Sie sind wahlberechtigt und
  • Sie haben Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann Fertigung von

Auszügen von Daten anderer Personen:

  • Sie sind wahlberechtigt und
  • Sie haben Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Das Wählerverzeichnis für die Europawahl sehen Sie
folgendermaßen ein:

  • Sie suchen die Gemeindebehörde während der allgemeinen Öffnungszeiten auf.
  • Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen.
  • Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich der Daten anderer Personen einsehen, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. In diesem Rahmen können Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen, um das  Wahlrecht einzelner bestimmter Personen zu prüfen.

Bearbeitungsdauer

keine

Frist

Auslegezeitraum: vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu den allgemeinen Öffnungszeiten

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wählerverzeichnis zur Europawahl Einsicht gewähren
  • mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung bereitzustellen
  • an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten auszulegen
  • Recht auf Einsichtnahme erfasst zunächst nur die eigenen Daten
  • Einsichtnahme in die Daten anderer Personen nur, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden können, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
  • in diesem Rahmen dürfen Wahlberechtigte Auszüge aus dem Wählerverzeichnis im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen fertigen
  • zuständig: Gemeindebehörde

Ansprechpunkt

An die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, die für Ihren Wohnort (Hauptwohnsitz) zuständig ist.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

keine