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Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl einsehen

Niedersachsen 99128018109000, 99128018109000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128018109000, 99128018109000

Leistungsbezeichnung

Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl einsehen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Wahlberechtigte (Synonym), Sonderwahlbezirk (Synonym), Wahlberechtigung (Synonym), Wahlbezirk (Synonym), Wählerverzeichnis (Synonym), Wahlen (Synonym), Kommunalwahl (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wahlen (128)

Verrichtungskennung

Einsicht gewähren (109)

SDG Informationsbereiche

  • Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

Lagen Portalverbund

  • Wahlen (1100200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Teaser

Sie erfahren Näheres, wie Sie das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl einsehen können.

Volltext

Als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter können Sie vor einer Kommunalwahl das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen. Das Wählerverzeichnis wird mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung ausgelegt. Es kann vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Eine Einsichtnahme in die Daten anderer Personen ist nur möglich, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. In diesem Rahmen können Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen, um das Wahlrecht einzelner bestimmter Personen zu prüfen.

Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindeverwaltung einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses schriftlich oder zur Niederschrift stellen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, haben Sie als Antragstellerin oder Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

Erforderliche Unterlagen

  • für Einsichtnahme in eigene Daten: keine
  • für die Einsichtnahme in die Daten anderer Personen müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann

Voraussetzungen

Einsichtnahme in die eigenen Daten:

  • Sie sind wahlberechtigt

Einsichtnahme in die Daten anderer Personen:

  • Sie sind wahlberechtigt,
  • Sie haben Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Sie können das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl folgendermaßen einsehen:

  • Sie suchen die Gemeindebehörde während der allgemeinen Öffnungszeiten zwischen dem 20. und dem 16. Tag vor der Wahl auf,
  • Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen,

Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich der Daten anderer Personen einsehen, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann

Bearbeitungsdauer

Die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis kann in der Regel kurzfristig erfolgen.

Frist

Einsichtszeitraum: vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu den allgemeinen Öffnungszeiten

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Einsicht gewähren
  • Teilnahme an Kommunalwahl nur möglich, wenn man im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat
  • Einsicht in das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Kalendertag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde gewährt
  • Richtigkeit und Vollständigkeit der eigenen Daten können geprüft werden
  • Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten anderer Personen können von Wahlberechtigten geprüft werden, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen sich Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann

Ansprechpunkt

Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist, oder die Samtgemeinde gewährt der oder dem Wahlberechtigten die Einsicht in das Wählerverzeichnis.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden