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Wählerverzeichnis Direktwahl als Rückkehrer oder Rückkehrerin eintragen lassen

Niedersachsen 99128019060004, 99128019060004 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128019060004, 99128019060004

Leistungsbezeichnung

Wählerverzeichnis Direktwahl als Rückkehrer oder Rückkehrerin eintragen lassen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Wahlberechtigte (Synonym), Wählerverzeichnis (Synonym), 16 Jahre (Synonym), Wahl des Hauptverwaltungsbeamten (Synonym), Wahlberechtigung (Synonym), Deutsche (Synonym), Wahl der Hauptverwaltungsbeamtin (Synonym), Europäische Union (Synonym), Eintragung (Synonym), Teilnahme an der Direktwahl (Synonym), Wohnsitz (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Wahlen (128)

Verrichtungskennung

Eintragung (060)

Verrichtungsdetail

als Rückkehrer

SDG Informationsbereiche

  • Teilnahme an Kommunalwahlen und Wahlen zum Europäischen Parlament

Lagen Portalverbund

  • Wahlen (1100200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

27.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Teaser

Sie erfahren Näheres, was Sie bei der Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin als Rückkehrer oder Rückkehrerin für die Eintragung ins Wählerverzeichnis beachten sollten.

Volltext

Wenn Sie als Deutsche beziehungsweise Deutscher oder Unionsbürger beziehungsweise Unionsbürgerin im zeitlichen Umfeld der Kommunalwahl umziehen, sind Sie in der Zuzugsgemeinde nur dann zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin wahlberechtigt, wenn Sie drei Monate vor der Wahl umziehen.
Zudem müssen Sie am Wahltag mindestens 16. Jahre alt sein und dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

Die Teilnahme an der Wahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde oder einen Wahlschein voraus.

Haben Sie Ihren (Haupt-)Wohnsitz vor dem 16. Tag im Wahlgebiet, werden Sie dort von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist ein Nebenwohnsitz im Wahlgebiet nicht ausreichend.

Ist eine Eintragung mangels gemeldeter (Haupt-)Wohnung von Amts wegen nicht erfolgt, können Sie bis zum 20. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen.

Vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl können Sie während der allgemeinen Öffnungszeiten das Wählerverzeichnis einsehen. In dieser Zeit können Sie auf einen Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweisdokument, z. B. Personalausweis

Voraussetzungen

Sie sind im Wahlgebiet der Gemeinde zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin wahlberechtigt, wenn Sie

  • - Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen
  • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind
  • kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt
  • Sie mindestens seit drei Monaten vor der Wahl in dem Wahlgebiet der Gemeinde Ihre Wohnung oder bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.

Die Teilnahme an der Wahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde oder einen Wahlschein voraus.

Kosten

Gebühr: Es fallen keine Kosten an

Verfahrensablauf

Die Eintragung ins Wählerverzeichnis zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin als Rückkehrer oder Rückkehrerin erfolgt folgendermaßen:

Soweit Sie rechtzeitig vor der Wahl einen angemeldeten (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet haben, werden Sie automatisch von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten dann eine Wahlbenachrichtigung.

Anderenfalls werden Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten bei Ihrer Gemeindebehörde einsehen. In dieser Zeit können Sie auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen.

Bei einer Anmeldung in der Zuzugsgemeinde im zeitlichen Umfeld der Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin werden Sie darauf hingewiesen, was sich für Sie in Bezug auf Ihre Wahlberechtigung ändert.

Bearbeitungsdauer

Die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis kann in der Regel kurzfristig erfolgen.

Frist

Für die (Haupt-)Wohnsitznahme (und Anmeldung) im Wahlgebiet: drei Monate vor der Wahl

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses kann erst nach der Wahl ein Wahlprüfungsverfahren eingeleitet werden.

Kurztext

  • Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Eintragung als Rückkehrer
  • Voraussetzungen:
    • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz oder Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union
    • mindestens 16 Jahre alt am Wahltag
    • kein Ausschluss vom Wahlrecht
    • mindestens seit drei Monaten vor der Wahl Wohnung im Wahlgebiet der Gemeinde beziehungsweise Kreis (bei mehreren Wohnungen Hauptwohnung) oder gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlgebiet und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes
    • bei Nebenwohnsitz im Ausland ist Hauptwohnung im Wahlgebiet erforderlich
  • in das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
  • ohne Eintragung von Amts wegen (keine Wohnung, aber gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlgebiet oder von der Meldepflicht befreit), ist bis zum 20. Tag vor der Wahl eine Eintragung auf Antrag möglich, wenn das Wahlrecht besteht
  •  innerhalb der Einsichtsfrist (20. 16. Tag vor der Wahl) erfolgt die Eintragung auf Einspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind
  • zuständig: Gemeindebehörde

Ansprechpunkt

Die Gemeinde, die nicht Mitgliedsgemeinde einer Samtgemeinde ist oder die Samtgemeinde trägt die Wahlberechtigten in ein Wählerverzeichnis ein.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden