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Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung für eine Tätigkeit als Landesbeamtin oder Landesbeamter beantragen

Niedersachsen 99150112016000, 99150112016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150112016000, 99150112016000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung für eine Tätigkeit als Landesbeamtin oder Landesbeamter beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

berufliche Anerkennung (Synonym), Anpassungslehrgang (Synonym), Gleichwertigkeitsbescheid (Synonym), EU-EWR-Schweiz (Synonym), Vocational education training (Synonym), Ausländische Qualifikation (Synonym), Anerkennung in Deutschland (Synonym), Berufserlaubnis (Synonym), Professional Qualifications (Synonym), Berufsanerkennungsrichtlinie (Synonym), Recognition Act (Synonym), Recognise (Synonym), Certificate of good standing (Synonym), Anerkennungsgesetz (Synonym), Recognition of profession (Synonym), Führen der Berufsbezeichnung (Synonym), Access to occupation (Synonym), Unbedenklichkeitsbescheinigung (Synonym), ausländischer Beruf (Synonym), Adaptation period (Synonym), Gleichwertigkeitsfeststellung (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym), Berufsausbildung (Synonym), Assessment Act (Synonym), Beamtin (Synonym), Aptitude test (Synonym), Anerkennungsbescheid (Synonym), Vocational recognition (Synonym), ausländischer Abschluss (Synonym), Beamter (Synonym), Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (Synonym), Berufszugang (Synonym), Gleichwertigkeit (Synonym), Certificate of equivalence (Synonym), Foreign occupation (Synonym), Laufbahnbefähigung (Synonym), Equivalence (Synonym), Anerkennen (Synonym), Berufsqualifikation (Synonym), Berufsabschluss (Synonym), Recognition in Germany (Synonym), Anerkennungsverfahren (Synonym), Eignungsprüfung (Synonym), Anerkennung (Synonym), Foreign vocational qualification (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Anerkennung Ausländischer Berufsqualifikationen (150)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

13.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport (MI)

Teaser

Wenn Sie Beamter oder Beamtin in Niedersachsen werden möchten und im Ausland eine Berufsqualifikation erworben haben, können Sie diesen unter gewissen Voraussetzungen anerkennen lassen.

Volltext

Die Ausübung hoheitlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben werden in Deutschland durch Personen vorgenommen, die in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis als Beamtin oder als Beamter beschäftigt sind.

Im Land Niedersachsen ist die Einstellung als Beamter an bestimmte Berufsqualifikationen gebunden. Sollten Sie im Ausland berufliche Qualifikationen erworben haben, die Sie befähigen, im dortigen öffentlichen Dienst zu arbeiten, müssen Sie diese Qualifikationen in Niedersachsen (als Laufbahnbefähigung) anerkennen lassen, um auch im Land Niedersachsen in einem Ihrem bisherigen Beruf entsprechenden Beamtenverhältnis eingestellt werden zu können. Dazu muss die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation mit einer Laufbahnbefähigung im Land Niedersachsen festgestellt werden.

Die Anerkennung wird nach Prüfung Ihres Antrags und Ihrer Unterlagen von der zuständigen Behörde erteilt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Anerkennung
  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • Lebenslauf
  • Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis (z.B. Ausbildungsnachweise, Zeugnisse, Abschlussurkunden)
  • Bescheinigung über Berechtigung zur Berufsausübung (Bescheinigung des Heimat- oder Qualifikationsstaats, aus dem hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Berufsqualifikationsnachweise dort berechtigen)
  • Nachweise zur persönlichen Eignung (Bescheinigung oder Urkunde des Heimat- oder Qualifikationsstaats darüber, dass keine Straftaten, schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen oder sonstige die Einigung infrage stellenden Umstände bekannt sind
  • Eine Erklärung, ob die Anerkennung bei einer anderen Behörde in der Bundesrepublik Deutschland beantragt wurde und wie darüber entschieden worden ist
  • Ggf. Nachweis über ausgeübte Tätigkeiten
  • Ggf. Nachweis über Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden
  • Besonderheiten Feuerwehr:
    • Nachweis, dass der Antragsteller die körperlichen und gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes erfüllt
    • Nachweis über praktische feuerwehrtechnische Tätigkeit und deren Dauer
    • Ggf. Nachweis rettungsdienstlicher Ausbildung und Tätigkeiten
    • Nachweis Fahrerlaubnis

Weitere Unterlagen auf Nachfrage der Behörde

Voraussetzungen

  • Sie müssen eine EU/EWR/CH Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsbürgerschaft eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikation verpflichtet sind.
  • Es dürfen gegen Sie keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbar gewichtige Gründe vorliegen.
  • Ihre Berufsqualifikation darf keinen wesentlichen Unterschied (Defizit) zu den niedersächsischen Anforderungen aufweisen.

Falls ein Defizit vorliegt, muss dies durch einen Anpassungslehrgang und/oder einen Eignungstest ausgeglichen werden.

Kosten

Abgabe: 200€ - 600€
Die Kostentragungspflicht liegt beim Antragsteller. Zudem können Auslagen erhoben werden.
Mehr erfahren

Verfahrensablauf

Wenn Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen wollen, müssen Sie folgendes tun:

  • Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung im Landesdienst.
  • Die zuständige Behörde prüft, ob Ihre Staatsangehörigkeit eine Anerkennung ermöglicht und ob Ihre Qualifikation einer Laufbahn einer bestimmten Fachrichtung des Landes zugeordnet werden kann.
  • Bei Vorliegen eines Qualifikationsdefizits, das nicht ausgeglichen werden kann, muss eine Eignungsprüfung oder ein Anpassungslehrgang absolviert werden.
  • Die Entscheidung über den Antrag erfolgt in schriftlicher Form. Mit dem erfolgreichen Abschluss des Anerkennungsverfahrens wird die Laufbahnbefähigung für das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahngruppe erworben. Es besteht die Möglichkeit, dass die Laufbahnbefähigung lediglich für bestimmte Aufgaben einer Laufbahn anerkannt und die Übertragung bestimmter Beförderungsämter ausgeschlossen werden (partieller Zugang). Die Möglichkeit des partiellen Zugangs besteht nicht für Laufbahnen der Fachrichtung Polizei.
  • Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie einen Bescheid mit einer Belehrung, mit welchem Rechtsbehelf Sie gegen den Bescheid vorgehen können.

Mit dem Anerkennungsbescheid können Sie sich auf eine ausgeschriebene Stelle bewerben.

Bearbeitungsdauer

Es wird innerhalb von zwei Wochen eine Eingangsbestätigung erteilt. Die Dauer bis zur abschließenden Bearbeitung des Antrags hängt im Einzelfall vom Prüfaufwand ab.

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Sie können vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben.

Kurztext

  • Ausländische Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung im Landesdienst Anerkennung
  • Im Ausland erworbene Berufsqualifikationen können für eine Laufbahnbefähigung anerkannt werden
  • Voraussetzungen:
    • EU/EWR/CH-Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaft eines Staates, dem Deutschland und die Europäische Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikation verpflichtet sind
    • Keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder vergleichbar gewichtige Gründe, die eine fehlende Eignung für das Beamtenverhältnis begründen
    • Gleichwertigkeit der Qualifikation: Qualifikation, die kein Defizit zur deutschen Ausbildung aufweist oder
    • Defizitausgleich durch Anpassungslehrgang und/oder Eignungsprüfung
  • Antrag online oder schriftlich
  • Zuständig in Niedersachsen: Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden