Änderung eines Zuchtprogramms mitteilen
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Wenn Sie als anerkannter Zuchtverband oder anerkanntes Zuchtunternehmen an einem bestehenden Zuchtprogramm Änderungen vornehmen wollen, müssen Sie diese der zuständigen Behörde mitteilen.
Angedachte Änderungen an Ihrem genehmigten Zuchtprogramm müssen Sie gegenüber der zuständigen Behörde anzeigen. Nehmen Sie dabei Bezug auf die Ihnen erteilte Genehmigung des bisherigen Zuchtprogramms.
Stellen Sie deutlich heraus, an welchen Punkten des Zuchtprogramms sie Änderungen vornehmen möchten.
Ihre Änderungen können Sie schriftlich oder – falls möglich – online bei der zuständigen Behörde einreichen, die diese dann prüft. Erhebt die Behörde bis 90 Tage nach Ihrer Einreichung keine Einwände, gelten Ihre Änderungen als anerkannt.
Als Zuchtverband oder -unternehmen müssen Sie bei Änderungen an Zuchtprogrammen auch Sorge dafür tragen, die Betriebe, die an ihren Programmen teilnehmen, rechtzeitig und transparent über die Änderungen zu informieren, sobald diese genehmigt sind.
Genehmigung des bestehenden Zuchtprogramms, an dem Änderungen vorgenommen werden sollen.
Die Einreichung der Dokumente hat schriftlich, entweder auf Papier oder in elektronischer Form zu erfolgen. Notwendige Unterlagen:
- Zuchtprogramm in Schriftformat (gerne als Word-Datei) mit farblich markierten Änderungen
- schriftlicher Antrag auf Änderung des Zuchtprogramms
- Protokollauszug des laut Satzung zuständigen Beschlussgremiums
Sie führen als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen ein genehmigtes Zuchtproramm durch.
- VO (EU) 2016/1012, Artikel 9
Volltext:
Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (Text von Bedeutung für den EWR)
- TierZG, Abschnitt 2, §5
Volltext:
Tierzuchtgesetz vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist
Nach Eingang des Antrags prüft die Behörde Ihre Unterlagen darauf, ob alle Anforderungen erfüllt sind. Gegebenenfalls werden zusätzliche Informationen oder Korrekturen seitens der Behörde angefordert.
Sind alle Anforderungen erfüllt und liegen keine Einwände vor, erteilt die Behörde Ihnen die Genehmigung für das Zuchtprogramm.
Sie werden über die Entscheidung informiert und können anschließend mit der Umsetzung des geänderten Zuchtprogramms beginnen.
Erhebt die Behörde bis 90 Tage nach Ihrer Einreichung keine Einwände, gelten Ihre Änderungen als anerkannt.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage ist zu richten gegen die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Mars-la-Tour-Straße 1 - 13, 26121 Oldenburg.“
Zuchtprogramme Änderung
Mittelung eines Zuchtunternehmens oder -verbands über Änderungen an einem bestehenden Zuchtprogramm an die zuständige Behörde
Mitteilung schriftlich oder online
zuständig: Tierzuchtbehörden der Bundesländer auf Landes-, Bezirks- oder Kreisebene
In Niedersachsen ist die zuständige Stelle die LWK Niedersachsen, Sachgebiet Auftragsangelegenheiten Tierzuchtrecht