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Vorzeitige Löschung im Schuldnerverzeichnis beantragen

Niedersachsen 99046063088000, 99046063088000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99046063088000, 99046063088000

Leistungsbezeichnung

Vorzeitige Löschung im Schuldnerverzeichnis beantragen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

vorzeitige Löschung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Eintragung in Register (2020100)
  • Gerichtliche Verfahren, Anzeige und Klage (1150200)
  • Sanierung und Insolvenz (2160300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

07.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium

Teaser

Einträge im Schuldnerverzeichnis werden automatisch nach drei Jahre gelöscht. In bestimmten Fällen ist eine vorzeitige Löschung auf Antrag möglich.

Volltext

Im Schuldnerverzeichnis werden das Datum der Eintragungsanordnung und der Grund der Eintragung, also etwa die Nichterteilung der Vermögensauskunft, angegeben.

Die elektronischen Verzeichnisse werden bei den zentralen Vollstreckungsgerichten der Länder geführt. Enthalten sind Eintragungen über diejenigen Schuldner, die ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind,

bei denen eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses voraussichtlich erfolglos bleibt,

die nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweisen,

bei denen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

Erforderliche Unterlagen

Soll die Löschung beantragt werden, weil der Gläubiger vollständig befriedigt wurde, ist dies durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Dabei ist zu beachten, dass dem Zentralen Vollstreckungsgericht die Forderungshöhe und Angaben zu dem Gläubiger nicht vorliegen.Für den Nachweis der vollständigen Befriedigung ist es daher nicht ausreichend, allein eine Quittung oder einen Zahlungsnachweis vorzulegen. Zudem ist darauf zu achten, dass die Eintragungsanordnung, die gelöscht werden soll, in dem Antrag genau bezeichnet ist.

Erforderlich ist folglich die Vorlage einer Bestätigung des Gläubigers über die vollständige Zahlung der Forderung unter Angabe des Aktenzeichens sowie die Vorlage einer Bestätigung des Gerichtsvollziehers, dass die Eintragung für diese Gläubiger vorgenommen wurde. Alternativ kann eine Bestätigung des Vollstreckungsorgans unter Angabe des Aktenzeichens der Eintragung und Verfahrensnummer über die vollständige Begleichung der Forderung eingereicht werden, sofern die Zahlung dort geleistet wurde. Auch möglich ist die Vorlage des Originals der vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels, sofern das Aktenzeichen der Eintragung des Gerichtsvollziehers (Aktenzeichen DR II-…) mit Stempel darauf vermerkt ist.

Bei einer Löschung wegen Fehlens oder Wegfalls des Eintragungsgrundes ist der entsprechende Umstand in der Regel durch eine öffentliche Urkunde oder vergleichbare Beweismittel nachzuweisen.

Bei einer Löschung wegen einer der Eintragung widersprechenden vollstreckbaren Entscheidung ist diese vorzulegen.

Voraussetzungen

Vorlage eines Nachweises darüber, dass die Forderung des Gläubigers vollständig befriedigt ist oder eines Nachweises, dass der Eintragungsgrund fehlt oder weggefallen ist oder einer vollstreckbaren Entscheidung, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweiligen ausgesetzt worden ist.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die vorzeitige Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis beantragen Sie formlos beim Zentralen Vollstreckungsgericht ("Zuständige Stelle")t.

Hinweis: Nähere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Zentralen Vollstreckungsgerichts.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

regelmäßige Löschung der Eintragung: nach drei Jahren

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO)

Kurztext

  • Im Schuldnerverzeichnis werden das Datum der Eintragungsanordnung und der Grund der Eintragung, also etwa die Nichterteilung der Vermögensauskunft, angegeben.
  •  
  • Die elektronischen Verzeichnisse werden bei den zentralen Vollstreckungsgerichten der Länder geführt. Enthalten sind Eintragungen über diejenigen Schuldner,
  •  
  • die ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind,
  • bei denen eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses voraussichtlich erfolglos bleibt,
  • die nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweisen,
  • bei denen ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

Die Verzeichnisse werden bundesweit im Gemeinsamen Vollstreckungsportal der Länder zusammengeführt.

Ansprechpunkt

Zentrales Vollstreckungsgericht Niedersachsen bei dem Amtsgericht Goslar

Kaiserbleek 8

38640 Goslar

Tel.: 05321/68500

Fax: 05321/6850-242

E-Mail: aggs-zevo@justiz.niedersachsen.de

Zuständige Stelle

Zentrales Vollstreckungsgericht Niedersachsen bei dem Amtsgericht Goslar

Kaiserbleek 8

38640 Goslar

Tel.: 05321/68500

Fax: 05321/6850-242

E-Mail: aggs-zevo@justiz.niedersachsen.de

Formulare

nicht vorhanden