Finanzhilfe für anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft beantragen
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Als Träger einer Ersatzschule in freier Trägerschaft können Sie Finanzhilfe als Zuschuss für Ihre laufenden Kosten erhalten.
Sie können als Ersatzschule in freier Trägerschaft Finanzhilfe als Zuschuss zu den laufenden Betriebskosten beantragen. Gleiches gilt für Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung.
Die Höhe der Finanzhilfe ist u.a. abhängig von Ihren Schülerzahlen, Ihrer Unterrichtsversorgung und Ihrem Sozialversicherungsaufwand.
- Antrag auf Festsetzung und Gewährung der Finanzhilfe für anerkannte Ersatzschulen in freier Trägerschaft oder Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung in freier Trägerschaft
- Vorlagensatz Finanzhilfe einschließlich der Anlagen
Für die Schulform beziehungsweise den Bildungsgang muss eine Anerkennung vorliegen oder es muss sich um eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung handeln.
Die Finanzhilfe können Sie für das abgelaufene Schuljahr beantragen.
Um den Zuschuss zu erhalten, müssen Sie Finanzhilfe beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung in Lüneburg beantragen.
Nach Ablauf des Schuljahres reichen Sie innerhalb eines Jahres den ausgefüllten Antrag nebst den dazugehörigen Anlagen auf elektronischem Weg beim Regionalen Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg ein.
Das Landesamt überprüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und gewährt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, den staatlichen Zuschuss.
Es besteht die Möglichkeit, Abschlagszahlungen für das jeweilige kommende Schuljahr zu beantragen.
Nach Ablauf des Schuljahres muss die Festsetzung und Gewährung der Finanzhilfe gesondert beantragt werden. Die erhaltenen Abschläge werden dabei verrechnet.
- Finanzhilfe für anerkannte Ersatzschulen und Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung in freier Trägerschaft Festsetzung
- Finanzhilfe als Zuwendung des Landes zu laufenden Betriebskosten
- Für Schulform oder Bildungsgang muss eine Anerkennung vorliegen
- Alternativ: es handelt sich um eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung
- Finanzhilfe wird für das abgelaufene Schuljahr beantragt
Zuständig: Regionales Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg