Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte anzeigen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.
Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Ein Ausweisdokument,
Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte nach § 27 Waffengesetz (WaffG).
Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.
Die niedersächsischen Gewerbebehörden erheben nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) entsprechende Gebühren. Es fallen für Anzeigen in der Regel grundsätzlich keine Gebühren an.
Für das Waffenrecht richtet sich die Gebührenhöhe gemäß der jeweiligen Tarifnummer 109 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO.
Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.
Offene Schießstätten sind nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen.