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Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte anzeigen

Niedersachsen 99089095261000, 99089095261000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089095261000, 99089095261000

Leistungsbezeichnung

Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte anzeigen

Leistungsbezeichnung II

Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte anzeigen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Sicherheit und Ordnung (089)

Verrichtungskennung

Entgegennahme (261)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Betriebsaufgabe und zeitweise Stilllegung (2160100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung.

Teaser

Wenn Sie den Betrieb einer Schießstätte aufnehmen oder beenden, müssen Sie dies anzeigen.

Volltext

Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:

  1. Ein Ausweisdokument,

Eine Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte nach § 27 Waffengesetz (WaffG).

Voraussetzungen

Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt. 

Kosten

Die niedersächsischen Gewerbebehörden erheben nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung – AllGO) entsprechende Gebühren. Es fallen für Anzeigen in der Regel grundsätzlich keine Gebühren an.

Für das Waffenrecht richtet sich die Gebührenhöhe gemäß der jeweiligen Tarifnummer 109 der Anlage zu § 1 Abs. 1 AllGO.

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Offene Schießstätten sind nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen.

Ansprechpunkt

Bitte wenden Sie sich an Ihre Kommune

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an Ihre Kommune

Formulare

nicht vorhanden