Anerkennung eines Aus- oder Weiterbildungsgangs für psychosoziale Prozessbegleitung zurücknehmen lassen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Ihren angebotenen Kurs als Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung für Niedersachsen beenden.
Wenn Sie die Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung nicht mehr anbieten, können Sie die Anerkennung von der anerkennenden Stelle zurücknehmen lassen.
- Datenformular: Einverständnis zur Datenerfassung
- Lehrplan, der der Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung zugrunde liegt.
- Weitere Kursangaben mit identischen Inhalt und Zeitrahmen nebst jeweiligem Lehrplan und Dozentenlisten mit Namen und Qualifikation
- Weitere Kursangaben mit abweichendem Inhalt oder Zeitrahmen
- Liste der lehrenden Personen mit Namen und Qualifikation zu der Aus- oder Weiterbildung zu der psychosozialen Prozessbegleitung
- Änderungen mit Bezug zur Anerkennungsvoraus-setzung müssen schriftlich mitgeteilt werden.
Die Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung muss im Land Niedersachsen anerkannt sein.
- Sie informieren die zuständige Stelle, dass eine Anerkennungsvoraussetzung nicht vorliegt.
- Ihre Anzeige wird von der zuständigen Stelle geprüft und Sie erhalten eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
- Sollten Unterlagen oder Angaben fehlen, werden Sie aufgefordert, diese nachzureichen.
- Bevor Ihre Anerkennung zur Aus- oder Weiterbildung zur psychosozialen Prozessbegleitung zurückgenommen wird, erhalten Sie Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
- Bescheid über die Rücknahme der Anerkennung eines Aus- oder Weiterbildungsgangs für psychosoziale Prozessbegleitung
Wurde die Anerkennung durch falsche oder unrichtige Angaben erzielt, kann die Anerkennung eines Aus- oder Weiterbildungsganges zur psychosozialen Prozessbegleitung zurückgenommen werden.
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in der Form eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz vom 21. Oktober 2011 (Nds. ERVVO-Justiz - Nds. GVBl. S. 367) Klage bei dem Verwaltungsgericht Hannover, Leonhardtstraße 15, 30175 Hannover, erhoben werden.
Rücknahme einer Anerkennung eines Aus- oder
Weiterbildungsgangs für psychosoziale
Prozessbegleitung
- Anerkennungsstelle: Niedersächsisches Justizministerium,
Am Waterlooplatz 1, 30169 Hannover