Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 1 Abs. 1 und 2 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
- § 69 Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistent und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistent (ATA-OTA-AprV)
Wenn Sie die Berufsbezeichnung Anästhesietechnischer Assistent führen möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Arbeit als Anästhesietechnischer Assistent, ist in Deutschland bestimmten Personen vorbehalten. Dies ist gesetzlich geregelt.
Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Anästhesietechnischer Assistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung führen und in dem Beruf arbeiten. Sie muss beantragt werden.
Die Berufserlaubnis wird, wie bei allen medizinisch-technischen Berufen, nach bestandener staatlicher Prüfung erteilt, wenn die gesundheitliche und persönliche Eignung (Zuverlässigkeit) vorliegt.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie
- nach einer Ausbildung die staatliche Prüfung als Anästhesietechnischer Assistent bestanden haben,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Sie müssen vorab die Erlaubnis bei der zuständigen Stelle, in diesem Fall die untere Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt), beantragen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.
Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Kopie des Zeugnisses, zur Bestätigung, die durch das jeweilige Gesetz vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden zu haben oder Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation
- Führungszeugnis . Hierbei handelt es sich um die Bestätigung, sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht zu haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt
- Ggf. Strafregisterauszüge aus allen Ländern, in denen Sie sich innerhalb der letzten 5 Jahre aufgehalten haben,
- ärztliche Bescheinigung, nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet zu seiner Betätigung,
- über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu verfügen (Zertifikat über den Erwerb von Sprachkenntnissen mindestens der Stufe B2
- Identitätsnachweis
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage
Niedersachsen: kein Widerspruch zulässig. Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Anästhesietechnischer Assistent Erteilung
- Das Anästhesietechnische und Operationstechnische-Recht stellt das Führen der Berufsbezeichnung unter einen besonderen Schutz. Nur wer bestimmte Voraussetzungen erfüllt ist berechtigt, die entsprechende Berufsbezeichnung zu führen. Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung wird, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag von der zuständigen Behörde erteilt
- Zuständig: Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht
- Niedersachsen: Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, Auf der Hude 2. 21339 Lüneburg, Tel.: 04131/15-0, E-Mail: 4SL3@ls.niedersachsen.de (Funktionspostfach)
Landesamt für Soziales, Jugend und Familie
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg
Tel.: 04131/15-0
E-Mail: 4SL3@ls.niedersachsen.de (Funktionspostfach)
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein