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Frist für das Erlöschen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen verlängern

Niedersachsen 99050053020001, 99050053020001 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050053020001, 99050053020001

Leistungsbezeichnung

Frist für das Erlöschen der Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen verlängern

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Veranstaltung (Synonym), Jahresfrist verlängern (Synonym), Tabledance (Synonym), Verlängerung der Frist (Synonym), Erlöschensfrist (Synonym), Erlöschen der Erlaubnis (Synonym), Schaustellung von Personen (Synonym), Striptease (Synonym), Verlängerung der Erlöschensfrist (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Bauen, Verkehr und Digitalisierung

Teaser

Wenn Ihre Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen zu erlöschen droht, können Sie eine Verlängerung der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis beantragen. Näheres erfahren Sie hier.

Volltext

Wenn Ihre Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen zu erlöschen droht, weil der Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis nicht begonnen oder während eines Zeitraums von einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurde, können Sie eine Verlängerung der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis beantragen.

Die Entscheidung über die Fristverlängerung steht im Ermessen der Behörde. Eine Fristverlängerung kann nur gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund kann angenommen werden, wenn Umstände, die nicht von Ihnen zu vertreten sind und außerhalb des Ihnen zurechenbaren Verantwortungsbereichs liegen, Ihnen als Erlaubnisinhaber die Fristwahrung unmöglich machen. Weiterhin berücksichtigt die Behörde, ob das Interesse der Allgemeinheit einer Fristverlängerung entgegensteht und ob ein erneutes Erlaubnisverfahren erforderlich erscheint. Eine Verlängerung kann demnach in Betracht kommen bei Erkrankung, bei unverschuldeter Zerstörung der Anlage oder der Betriebsräume, nicht dagegen bei vorübergehender Zahlungsunfähigkeit oder einer zwischenzeitlichen Gewerbeuntersagung.

Erforderliche Unterlagen

Die erteilte Erlaubnis für die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen

Unterlagen, die das Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Verlängerung der Erlöschensfrist belegen

Voraussetzungen

 Vorliegen eines wichtigen Grundes

Antragstellung vor Ablauf der Jahresfrist

Kosten

Es fallen Gebühren nach Nr. 40.1.8 der Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Fristverlängerung muss vor Ablauf der Frist für das Erlöschen der Erlaubnis beantragt werden.

Die Jahresfrist beginnt mit der Erteilung der Erlaubnis, d. h. ab dem Zeitpunkt, ab dem die Erlaubnis dem berechtigten Adressaten zugegangen ist.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Bestehen zu der Entscheidung bei dem Adressaten (in der Regel Antragsteller) rechtliche Zweifel oder Bedenken, können diese je nach Rechtsnatur im Wege einer Verpflichtungs- oder Anfechtungsklage bei dem zuständigen Verwaltungsgericht einer Überprüfung zugeführt werden.

In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

§ 80 Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)

Kurztext

  • Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen Verlängerung der Erlöschensfrist
  • Schaustellungen von Personen sind Veranstaltungen, bei denen vor allem das körperliche Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht.
  • Die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Schaustellung von Personen erlischt, wenn der Betrieb innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis nicht begonnen oder während eines Zeitraums von einem Jahr nicht mehr ausgeübt wurde.
  • Es kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Verlängerung der genannten Fristen beantragt werden.
  • Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.

Zuständig für die Fristverlängerung ist die Behörde, die die Erlaubnis erteilt hat.

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll.

Formulare

nicht vorhanden