Bergbau Berechtsamsbuch und Berechtsamskarte Einsicht gewähren
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Wenn Sie im Bergbau Einsicht in das Berechtsamsbuch oder die Berechtsamskarte erhalten möchten, können Sie das bei der zuständigen Bergbehörde beantragen.
Sie können Einsicht in ein Berechtsamsbuch oder eine Berechtsamskarte erhalten. Dazu müssen Sie bei der Landesbehörde ein berechtigtes Interesse nachweisen. Wenn Ihnen die Einsicht gestattet wurde, können Sie außerdem Auszüge fordern und diese beglaubigen lassen.
Wenn Sie kein berechtigtes Interesse nachweisen, können Sie in Bezug auf die Bergbauberechtigung nur Angaben erhalten über
- Inhaber,
- Felder, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht,
- Datum der Beantragung und der Erteilung,
- Laufzeit sowie
- Bodenschatz, auf den sich die Bergbauberechtigung bezieht.
Berechtsamsbuch
Das Berechtsamsbuch gibt den aktuellen Stand aller Bergbauberechtigungen, auch Konzessionen, Mutungen oder Berechtsame genannt, wieder. Zu den Berechtigungsarten gehören
- Erlaubnisse,
- Bewilligungen,
- Bergwerkseigentum sowie
- die vor Einführung des Bundesberggesetzes verliehenen Berechtsame (“Alte Rechte“).
Urkunden, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind von der Einsicht ausgeschlossen.
Berechtsamskarte
Auf der Berechtsamskarte sind die Felder aufgezeigt, auf die sich die Bergberechtigungen aus dem Berechtsamsbuch beziehen. Auch Veränderungen dieser Felder und Baubeschränkungsgebiete werden gekennzeichnet.
Bei den “Alten Rechten“ handelt es sich um vor 1982 erteilte beziehungsweise verliehene Bergbauberechtigungen. Das Bergwerkseigentum und diesem gleichgestellte Rechte, wie die Salzgerechten oder die Tonbelehnung, sind nach “Altem Recht“ unbefristet und können vererbt, verkauft und beliehen werden.
Das Gebiet, auf das sich die Berechtigung bezieht, ist über Tage flächenmäßig begrenzt und erstreckt sich bis in die "ewige Teufe", also theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.
Die Berechtsamskarte stellt die Ausdehnung der Konzessionsflächen in Niedersachsen kartographisch dar. Sie können unter anderem folgende Informationen zu den Konzessionen enthalten:
- Feldesname
- Bodenschatz
- Berechtigungsart
- Rechtsinhaber
- Befristung
- Bei Einsicht in allgemeine Informationen des Berechtsamsbuches oder der Berechtsamskarte brauchen Sie keinen Nachweis erbringen
- Für Einsicht in bestimmte, nicht allgemeine Informationen müssen Sie ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte nachweisen. Dies kann ein Auszug aus dem Grundbuch, die Zustimmung des Grundeigentümers oder anderes sein.
nach Zeitaufwand
- für eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes und der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: 22,75 €
- für eine Beamtin oder einen Beamten der Laufbahngruppe 2, Ämter ab dem ersten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: 20,00 €
- für eine Beamtin oder einen Beamten der Laubahngruppe 1, Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: 17,00 €
Sie können die Einsicht online über die Plattform „BergPass“ oder schriftlich bei Ihrer zuständigen Bergbehörde beantragen.
Einsicht online über die Plattform „BergPass“ beantragen:
- Rufen Sie die OnlinePlattform „BergPass“ auf und melden Sie sich an.
- Für die Anmeldung benötigen Sie eine bundID und einen Personalausweis oder Aufenthaltstitel mit aktiver Online-Ausweisfunktion.
- Rufen Sie den Antrag auf und füllen Sie ihn vollständig und wahrheitsgemäß aus.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
Einsicht schriftlich bei der zuständigen Bergbehörde beantragen:
- Kontaktieren Sie Ihrer zuständigen Bergbehörde und stimmen Sie die erforderlichen Antragsunterlagen ab.
- Reichen Sie den Antrag und alle erforderlichen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Bergbehörde ein.
Weitere Verfahrensschritte:
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen. Sollten Unterlagen fehlen, wird Sie die Behörde kontaktieren.
- Sie erhalten Ihren Bescheid je nach Antragsverfahren online über die Plattform „BergPass“ oder per Post. Hier wird Ihnen die Entscheidung über Ihren Antrag mitgeteilt.
- Sie erhalten außerdem einen Kostenbescheid. Bezahlen Sie die Gebühren.
Allgemeine Informationen aus der Berechtsamskarte können Sie auch auf der Internetseite des Landesamts für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) einsehen:
- Öffnen Sie dazu die Internetseite des LBEG.
- Klicken Sie im Hauptmenü auf „Karten, Daten und Publikationen“ und anschließend auf „NIBIS®Kartenserver“. Danach wählen Sie unter „NIBIS“ „Übersicht“ aus und klicken dies an.
- Klicken Sie unter der Aufzählung „Verfügbare Daten des LBEG“ auf “Bergaufsicht (Bergbau)“
Klappen Sie das Feld „Bergbau“ auf und klicken Sie auf „Altverträge; Bergwerkseigentum, Bewilligungen und Erlaubnisse“.
Es ist direkt Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Das Widerspruchsverfahren wurde abgeschafft.
- Bergbau Berechtsamsbuch und Berechtsamskarte Einsicht gewähren
- Das Berechtsamsbuch gibt den aktuellen Stand aller Bergbauberechtigungen wieder
- Die Berechtsamskarte zeigt die Ausdehnung der Konzessionsflächen unterschieden nach den Bodenschätzen
- Bei der zuständigen Behörde kann Einsicht in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte beantragt werden
- allgemeine Informationen können ohne berechtigtes Interesse herausgegeben werden, beispielsweise:
- Inhaber,
- Felder, auf die sich die Bergbauberechtigung bezieht,
- Datum der Beantragung und der Erteilung,
- Laufzeit sowie
- Bodenschatz eingesehen werden.
- für den Antrag auf Einsicht in Berechtsamsbuch und Berechtsamskarte müssen Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen
- von der Einsicht ausgeschlossen: Urkunden, die Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse enthalten
- Zu den Berechtigungsarten gehören:
- Erlaubnis
- Bewilligung
- Bergwerkseigentum sowie
- die vor Einführung des Bundesberggesetzes verliehenen Berechtsame (Alte Rechte)
- Beantragung über
- Online-Portal „BergPass“ oder
- formlos direkt bei der zuständigen Bergbehörde
- Kosten: variabel
- zuständig: Bergbehörde des betreffenden Bundeslandes