Portal für Verwaltung und Digitalisierungspartner. Feedback senden

Approbation als Apothekerin oder Apotheker beantragen

Niedersachsen 99018019001000, 99018019001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018019001000, 99018019001000

Leistungsbezeichnung

Approbation als Apothekerin oder Apotheker beantragen

Leistungsbezeichnung II

Approbation als Apothekerin oder Apotheker beantragen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Widerruf (Synonym), Kenntnisprüfung (Synonym), Entzug (Synonym), Medikamente (Synonym), Pharmazeut (Synonym), Berufsanerkennung (Synonym), Pharmazeutische Ausbildung (Synonym), Studium (Synonym), Apothekerin (Synonym), Pharmazie (Synonym), Rücknahme (Synonym), Antrag (Synonym), Pharmazeutin (Synonym), Apotheke (Synonym), Approbation (Synonym), Apotheker (Synonym), Ausbildung (Synonym), Betäubungsmittel (Synonym), Arzneimittel (Synonym), Gleichwertigkeitsprüfung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung

Teaser

Wenn Sie in Deutschland ohne Einschränkungen als Apothekerin oder Apotheker arbeiten möchten, benötigen Sie eine staatliche Zulassung, die Approbation.

Volltext

Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss des Pharmaziestudiums können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Apothekerin oder Apotheker stellen. Mit dieser Approbation dürfen Sie den Beruf als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben.

Sie erhalten die Approbation unbefristet. Sie ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.

Die Approbation kann Ihnen entzogen werden, wenn Sie für die Ausübung des Apothekerberufs nicht mehr zuverlässig sind. Darunter kann u.a. fallen, dass Sie gegen berufsrechtliche Vorschriften verstoßen oder eine Straftat begehen. Die Approbation kann ferner entzogen werden, wenn Sie für die Ausübung des Apothekerberufs relevante gesundheitliche Probleme haben.

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis
  • Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Eheurkunde
  • ein kurzgefasster Lebenslauf
  • amtliches Führungszeugnis der Belegart O, das nicht älter als ein Monat sein darf
  • Zeugnis über das Bestehen der Pharmazeutischen Prüfung
  • Erklärung darüber, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind

Voraussetzungen

Die Approbation als Apothekerin oder Apotheker erhalten Sie unter folgenden Bedingungen:

  • Sie haben die vorgeschriebene pharmazeutische Ausbildung absolviert und die staatliche Prüfung bestanden.
  • Sie haben Ihre Berufsbildung in Deutschland absolviert. Wurden Sie außerhalb von Deutschland ausgebildet, muss die zuständige Behörde ermitteln, ob sie Ihre Ausbildung als gleichrangig bewertet.
  • Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
  • Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet
  • Sie verfügen über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache, um Ihren Beruf auszuüben.

Kosten

Gebühr: 176€

Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Apothekerinnen oder Apotheker benötigen für ihre Arbeit eine gesonderte Berufsberechtigung, die Approbation
  • Approbation muss beantragt werden
  • Approbation unbefristet und in der ganzen Bundesrepublik Deutschland gültig
  • Approbation kann in gesetzlich geregelten Fällen zurückgenommen oder widerrufen werden

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Apothekerkammer Niedersachsen

- Landesprüfungsamt -

30163 Hannover

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden