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Grenzfeststellung

Niedersachsen 99123004037000, 99123004037000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99123004037000, 99123004037000

Leistungsbezeichnung

Grenzfeststellung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Baugrundstücke (Synonym), Katastervermessung (Synonym), Grenzzeichen (Synonym), Grenzpunkt (Synonym), abmarken (Synonym), Flurstücksvermessung (Synonym), vermessen (Synonym), Grenzmarke (Synonym), Ausmessung (Synonym), Flurstück (Synonym), Grenzermittlung (Synonym), Grenzstein (Synonym), Parzelle (Synonym), Kataster (Synonym), Flurstücksgrenze (Synonym), Katasteramt (Synonym), Grundstücksgrenze (Synonym), Bauantrag (Synonym), Vermessungsantrag (Synonym), Vermessung (Synonym), Flurstücksparzellierung (Synonym), Grundstück vermessen (Synonym), Baugrundstück (Synonym), Vermessungswesen (Synonym), Grenzstreit (Synonym), ausmessen (Synonym), Grenzwiederherstellung (Synonym), Grenzvermessung (Synonym), Grundstücksvermarktung (Synonym), Grenze (Synonym), LGLN (Synonym), Abmarkung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Kauf, Miete und Pacht (2050100)
  • Bauplanung (2050400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Digitalisierung, Referat 75

Teaser

Ist Ihnen der Verlauf Ihrer Flurstücksgrenze nicht bekannt oder finden Sie an Ihrer Flurstücksgrenze Grenzzeichen nicht, so können Sie eine Grenzfeststellung beantragen.

Volltext

Konkrete Anlässe für die Beauftragung einer Grenzfeststellung können

  • ein bevorstehendes Bauvorhaben in Grenznähe,
  • ein unklarer Grenzverlauf,
  • eine erstmalige Markierung von Grenzpunkten durch Grenzsteine o.Ä. (Abmarkungen) bzw. die Erneuerung von zerstörten Vermarkungen oder
  • eine geplante Einfriedung

sein.

Erforderliche Unterlagen

Wenn die antragstellende Person nicht zugleich Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer oder erbbauberechtigt ist:

  • formlose Vollmacht bei Bevollmächtigung durch Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigte/ Erbbauberechtigten

Wenn die antragstellende Person nicht zugleich Kostenschuldnerin/ Kostenschuldner ist:

  • formlose Bestätigung zur Übernahme der Kosten

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag auf Grenzfeststellung stellen, wenn Sie

  • Grundstückseigentümerin/ Grundstückseigentümer
  • eine erbbauberechtigte Person
  • eine Person mit Vollmacht (Bevollmächtigte/ Bevollmächtigter) oder Zustimmung der Eigentümerin/ des Eigentümers oder der/des Erbbauberechtigten
  • eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben

sind.

Die Kostenübernahme muss eindeutig angegeben werden.

Die Haftungserklärung regelt die Kostenübernahme durch die Antragstellerin/ den Antragsteller, sofern die/ der angegebene Kostenschuldnerin/ Kostenschuldner ausfällt.

Kosten

Die Kosten für die Grenzfeststellung richten sich nach der Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm).

Die Kosten sind abhängig:

  • von der Anzahl der in der Örtlichkeit festgestellten und abgemarkten Grenzpunkte,
  • vom Bodenwert (Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung und
  • von Auslagen wie Grenzsteine, gefahrene Kilometer, Reisekosten der Beschäftigten.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie Ihren Auftrag zur Grenzfeststellung erteilt haben, werden Sie und alle Beteiligten (z.B. die betroffenen Grenznachbarn) schriftlich über den Beginn der örtlichen Vermessungsarbeiten unterrichtet.

Die bestehenden Flurstücksgrenzen und deren Grenzpunkte werden im erforderlichen Umfang in die Örtlichkeit übertragen.
Dabei werden fehlende Grenzmarken ersetzt bzw. Mängel an der Abmarkung beseitigt. Bislang unvermarkte Grenzpunkte können mit Grenzmarken dauerhaft gekennzeichnet werden (Abmarkung).

Es findet ein Grenztermin statt, bei dem die Beteiligten Gelegenheit haben, sich zu den ermittelten Grenzen und ggf. den Abmarkungen zu äußern.

Die Grenzfeststellung und die Abmarkung werden den Beteiligten bekanntgegeben und in einem amtlichen Grenzdokument schriftlich dokumentiert.

Nach Bestandskraft haben Sie Rechtssicherheit gegenüber Ihren Grenznachbarn über den Verlauf der gemeinsamen Flurstücksgrenze. Ihre Eigentumsrechte am Grund und Boden sind gesichert. Die Grenzpunkte werden gekennzeichnet oder auf Wunsch dauerhaft durch Grenzmarken signalisiert.

Bearbeitungsdauer

Aufgrund von Ladungs- und Rechtsbehelfsfristen regelmäßig zwei bis drei Monate.

Frist

Mindestens eine Woche vor der örtlichen Vermessung sind die beteiligten Personen zu laden.

Nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Vermessung sowie der Eintragung der Ergebnisse in das Liegenschaftskataster haben die beteiligten Personen eine Rechtsbehelfsfrist von einem Monat.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Eine Grenzfeststellung kann erforderlich sein, wenn der Grenzverlauf örtlich unklar ist und/ oder Grenzmarken, wie z.B. Grenzsteine (Abmarkungen), fehlen oder deren Lage verändert wurde, z.B. nach einem Straßenausbau.

Ansprechpunkt

Die Grenzfeststellung vor Ort kann

  • durch das örtlich zuständige Katasteramt des Landesamtes für Geoinformation und Landesvermessung Niedersachsen (LGLN) oder
  • durch eine/-n in Niedersachsen zugelassenen Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin (ÖbVI)

durchgeführt werden.

Die Eintragung der Ergebnisse der Vermessung in das Liegenschaftskataster findet immer durch das örtliche Katasteramt statt.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

Formulare erforderlich: Nein

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Online-Dienst: Kontaktaufnahme zu einer Vermessungsleistung bei dem zuständigen Katasteramt    

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