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Kampfmittel: Beseitigung

Niedersachsen 99089012137000, 99089012137000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089012137000, 99089012137000

Leistungsbezeichnung

Kampfmittel: Beseitigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Munition (Synonym), Bomben (Synonym), Sprengstoff (Synonym), Weltkrieg (Synonym), Spreng- und Zündmittel (Synonym), Kampfmittelbeseitigung (Synonym), Minen (Synonym), Granaten (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Bauplanung (2050400)
  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

nicht vorhanden

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Wenn Sie als Grundstückseigentümer Kampfmittel auf ihrem Grundstück finden, müssen Sie dies sofort anzeigen, ansonsten machen Sie sich strafbar und setzen sich und andere Personen einer hohen Gefahr aus.

Zu den Kampfmitteln gehört sämtliche zur Kriegsführung bestimmte Munition, insbesondere Bomben, Minen, Granaten, Spreng- und Zündmittel.

Oftmals sind Kampfmittel als solche nicht zu erkennen. Viele sind bis zur Unkenntlichkeit verrostet oder ähneln im Aussehen handelsüblichen Gebrauchsgegenständen.

Die Anzeigepflicht gilt auch für Spaziergänger, die Munition finden.

Erforderliche Unterlagen

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Grundsätzlich ergibt sich aus § 7 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers.

Daher werden die Kosten der Kampfmittelbeseitigung auf Liegenschaften, die sich im Eigentum des Bundes befinden, auch vom Bund selbst getragen.

Bei der Kampfmittelbeseitigung auf nicht bundeseigenen Liegenschaften trägt das Land aus Billigkeitsgründen die Kosten für die Entschärfung, die Bergung, den Transport und die Vernichtung alliierter Munition. Die Aufwendungen für ehemals reichseigene Fundmunition werden vom Bund im Rahmen der so genannten Staatspraxis grundsätzlich erstattet.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Kampfmittel sind:

  • sämtliche zur Kriegsführung gehörende Munitionen
  • insbesondere Bomben, Minen, Granaten, Spreng- und Zündmittel
  • meist nicht zu erkennen, sind verrostet oder ähneln handelsüblichen Gebrauchsgegenständen

gefundene Kampfmittel sind sofort zu melden:

  • von Grundstückseigentümern die Kampfmittel auf dem Grundstück finden
  • Anzeigepflicht besteht auch für Spaziergänger, die Munition finden
  • bei Nichteinhalten der sofortigen Meldepflicht besteht Strafbestand, da andere Personen einer hohen Gefahr ausgesetzt werden

Gebühren:

Kosten der Kampfmittelbeseitigung:

  • liegen in Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers
  • auf Liegenschaften des Bundes, werden die Kosten der Kampfmittelbeseitigung vom Bund selbst getragen
  • auf nicht bundeseigenen Liegenschaften, werden die Kosten der Kampfmittelbeseitigung aus Billigkeitsgründen vom Land getragen (Entschärfung, Bergung, Transport und Vernichtung alliierter Munition)
  • Aufwendungen für ehemals reichseigene Fundmunition werden vom Bund im Rahmen der so genannten Staatspraxis erstattet

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt sowie der nächstgelegenen Polizeidienststelle.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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