Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Vermittlungsgeschäfte (Handeln und Makeln) Genehmigung

Niedersachsen 99001014006000, 99001014006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001014006000, 99001014006000

Leistungsbezeichnung

Vermittlungsgeschäfte (Handeln und Makeln) Genehmigung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Erlaubnis (Synonym), Befördern (Synonym), Sammeln (Synonym), Handeln (Synonym), Anzeige (Synonym), Makeln (Synonym), ehemals Transportgenehmigung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Abfall (001)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Abfall, Schadstoffe und Emissionen (2130100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

25.01.2021

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz

Teaser

Wer Abfälle Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln möchte braucht entweder eine Erlaubnis oder im Fall von nicht gefährlichen Abfällen muss er dies anzeigen.

Volltext

Wer ungefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, muss seine Tätigkeit vor Aufnahme bei der zuständigen Behörde einmalig anzeigen. Dies gilt seit dem 1. Juni 2014 auch für sog. wirtschaftliche Unternehmen (z.B. Handwerksbetriebe). Mit der Anzeigepflicht soll erreicht werden, dass alle Unternehmen, die eine der genannten abfallbezogenen Tätigkeiten durchführen, bei der jeweils zuständigen Behörde registriert sind.

 Wer gefährliche Abfälle sammelt, befördert, handelt oder makelt, benötigt hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis. Wer bereits über eine abfallrechtliche Transportgenehmigung oder Maklergenehmigung nach früherem Abfallrecht verfügt, kann diese weiterhin nutzen, solange die Genehmigung noch gültig ist und keine wesentlichen Änderungen aufgetreten sind. Ansonsten ist eine Erlaubnis erforderlich.

Die Erlaubnis kann

  • bundesweit oder für ein oder mehrere Bundesländer,
  • unbefristet oder für einen bestimmten Zeitraum,
  • für alle als gefährlich erklärten Abfallarten oder ausgewählte Abfallarten gemäß Abfallverzeichnisverordnung (AVV) erteilt werden.

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht für gefährliche Abfälle sind kraft Gesetzes die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sowie Entsorgungsfachbetriebe. Weitere Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind durch Rechtsverordnung oder durch Sondergesetz möglich. Solche Ausnahmen gelten derzeit für

  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätig sind,

Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen zur Verwertung, die vom Hersteller oder Vertreiber freiwillig oder aufgrund einer Rechtsverordnung zurückgenommen werden,

  • Sammler und Beförderer von gefährlichen Altfahrzeugen,
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Altbatterien,
  • Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Elektro- und Elektronikaltgeräten,
  • Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle mit Seeschiffen sammeln oder befördern sowie
  • Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, die Abfälle im Rahmen von Paket-, Express- und Kurierdiensten befördern.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: 40€ - 134€
Gebühr für die Anzeige
Mehr erfahren
Gebühr: 290€ - 375€
Gebühr für die Erlaubnis
Mehr erfahren

Verfahrensablauf

Für die Anzeige ist das entsprechende Formblatt zu verwenden (siehe unten). Darüber hinaus ist mit der Anzeige eine Kopie der Gewerbeanmeldung (ggf. auch die Kopie einer gültigen Reisegewerbekarte) oder alternativ ein Handelsregisterauszug vorzulegen.

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist schriftlich unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes (siehe unten) zu stellen. Einzureichen sind folgende Unterlagen:

  • Gewerbeanmeldung
  • Handelsregisterauszug
  • bei Sammlung/Beförderung: Kfz-Haftpflichtversicherung und ggf. weitere Versicherungen (Betriebshaftpflichtversicherung, Umwelthaftpflichtversicherung)
  • bei Handeln/Makeln: Betriebshaftpflichtversicherung und Umwelthaftpflichtversicherung
  • bei Sammlung/Beförderung: Kopie der Genehmigung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz Straße und ggf. ADR
  • Firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Polizeiliches Führungszeugnis für das Leitungspersonal
  • Personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für das Leitungspersonal
  • Fachkundenachweis (z.B. Fachkundelehrgang).

Erlaubnisse können, wie auch Anzeigen, online beantragt werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Anzeige und Erlaubnis sind notwendig, bevor mit der anzeige- oder erlaubnispflichtigen Tätigkeit begonnen wird.
Im Falle der Erlaubnispflicht haben die für die Leitung und Beaufsichtigung verantwortlichen Personen regelmäßig, mindestens alle 3 Jahre, an entsprechenden anerkannten Lehrgängen teilzunehmen.

Regelmäßig wiederkehrende Prüfung der Zuverlässigkeit von Betriebsinhabern und Leitungspersonal durch Vorlage der polizeilichen Führungszeugnisse und Gewerbezentralregisterauskünfte (i. d. R. alle 3 Jahre)

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Anzeige oder Erlaubnis für das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln; ehemals Transportgenehmigung

Ansprechpunkt

Die Zuständigkeit liegt bei der Zentralen Unterstützungsstelle Abfall, Gentechnik und Gerätesicherheit (ZUS AGG) beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim.

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

  • Formularbezeichnung: Formblatt Anzeige nach § 53 KrWG und Formblatt Antrag Erlaubnis nach § 54 KrWG
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Im Bedarfsfall Zusatzformular
Selbstauskunft Bauunternehmen