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Anerkennung akademischer Grade, Titel und Bezeichnungen

Brandenburg 99002001016000, 99002001016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99002001016000, 99002001016000

Leistungsbezeichnung

Anerkennung akademischer Grade, Titel und Bezeichnungen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Akademische Grade und Titel (002)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

  • Urkunden und Bescheinigungen (1070200)
  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Studium (1030300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

15.03.2019

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg

Teaser

Rechtsauskünfte zum Führen ausländischer akademischer Grade, Titel und Bezeichnungen können Sie beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) erhalten.

Volltext

Sie haben einen akademischen Grad einer ausländischen Hochschule wie z.B. licencjat, inzener, kandidat-nauk, den Sie in Deutschland führen möchten? Wenn dieser von einer anerkannten Hochschule ordnungsgemäß verliehen wurde, können Sie ihn unter den im Landeshochschulgesetz bestimmten Voraussetzungen ohne Genehmigung führen. Sie müssen ihn dann in der verliehenen Form führen und die verleihende Hochschule angeben. Wurde Ihr Grad nicht in lateinischer Schrift verliehen, dürfen Sie ihn in die lateinische Schriftform übertragen (Transliteration). Außerdem können Sie die wörtliche deutsche Übersetzung in Klammern hinzufügen. Sie dürfen den ausländischen Grad auch in Kurzform (mit Herkunftszusatz) führen, wenn die Führung der Kurzform im Herkunftsland zulässig oder üblich ist.

Sie können auf die Angabe der verleihenden Hochschule verzichten, wenn Sie den Grad erworben haben:

  • innerhalb der Europäischen Union (EU)
  • innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)
  • vom Europäischen Hochschulinstitut Florenz
  • von den Päpstlichen Hochschulen

Allerdings müssen mit anderen Staaten abgeschlossene Äquivalenzabkommen und der Beschluss der Kultusministerkonferenz zur Führung ausländischer, akademischer Grade vom 26. Juni 2014 beachtet werden. Äquivalenzabkommen und der Beschluss der Kultusministerkonferenz enthalten begünstigende Sonderregelungen. Das gilt insbesondere für bestimmte Doktorgrade aus Russland, Australien, Israel, Japan, Kanada und den USA.

Eine Umwandlung oder Umschreibung des ausländischen Grades in den entsprechenden inländischen Grad ist ausgeschlossen. Ausnahmen (Genehmigungen) sind unter bestimmten Voraussetzungen bei Hochschulgraden von Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlingen möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • amtlich beglaubigte Kopie des ausländischen Originaldiploms beziehungsweise der Verleihungsurkunde
  • amtlich beglaubigte Kopie der Übersetzung des Diploms beziehungsweise der Urkunde
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses (in Verfahren nach § 10 BVFG)
  • bei Namensänderung: entsprechende Nachweise wie z.B. Kopie der Heiratsurkunde, Erklärung über die Namensänderung

Voraussetzungen

Studienabschluss an einer anerkannten Hochschule im Ausland

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Sie benötigen keine staatliche Genehmigung oder Bestätigung für die Führung ausländischer Grade, Titel oder Tätigkeitsbezeichnungen.

Möglicherweise benötigen Sie aber eine schriftliche Auskunft über die Führung Ihres Grades und der maßgebenden Rechtsgrundlagen, z.B. zur Vorlage bei

  • Einwohnermelde- und Standesämtern,
  • Berufskammern und
  • Berufsverbänden.

Dann können Sie einen formlosen Antrag an das Wissenschaftsministerium stellen und die erforderlichen Unterlagen einreichen.

Bearbeitungsdauer

vom Einzellfall abhängig

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

Das Wissenschaftsministerium befasst sich im Zusammenhang mit ausländischen Hochschulabschlüssen ausschließlich mit Fragen der Gradführung (Ausnahme: Abschlüsse von Berechtigten nach dem Bundesvertriebenengesetz). Bewertungen, Vergleiche und Zuordnungen zu entsprechenden deutschen Hochschulabschlüssen oder Hochschulgraden werden durch das Wissenschaftsministerium nicht vorgenommen.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • rechtliche Fragen bzgl. Führen ausländischer Hochschulgrade, Titel und Tätigkeitsbezeichnungen klären
  • schriftliche Auskunft über Grad und Rechtsgrundlage zur Vorlage bei Ämtern erteilen
  • zuständig: Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK)
  • keine Anträge erforderlich
    (außer bei schriftlicher Auskunft à formlos)
  • keine Umwandlung oder Umschreibung ausländischer in inländische Grade
    (evtl. Ausnahmen bei Spätaussiedlern, deren Ehegatten und Abkömmlingen)
  • Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg (MWFK)

Abteilung 2 „Wissenschaft und Forschung“, Referat 23
 

E-Mail: service@mwfk.brandenburg.de
Fax: +49 331 866-4998

Formulare

nicht vorhanden