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Veranstaltung eines Wanderlagers Anzeige

Brandenburg 99050042169000, 99050042169000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050042169000, 99050042169000

Leistungsbezeichnung

Veranstaltung eines Wanderlagers Anzeige

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Reisegewerbe (Synonym), Wanderlager (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Gewerbe (050)

Verrichtungskennung

Anzeige (169)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Anmeldepflichten (2010100)
  • Messen, Straßenfeste und Sonderveranstaltungen (2150100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Ja

Fachlich freigegeben am

19.06.2019

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie

Teaser

Die Veranstaltung eines Marktes ("Wanderlager") bedarf der behördlichen Genehmigung.

Volltext

Die Veranstaltung eines Wanderlagers zum Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ist zwei Wochen vor Beginn der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. Dies ergibt sich aus § 56a Abs. 1 Satz 1 GewO.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige genannten Veranstalter oder einen von ihm schriftlich bevollmächtigten Vertreter geleitet werden; der Name des Vertreters ist der Behörde in der Anzeige mitzuteilen. Tritt eine juristische Person als Veranstalter auf (GmbH, AG, Ltd. ...) ist stets ein Vertreter anzugeben, da die juristische Person nicht in eigener Person vor Ort tätig werden kann.

In der öffentlichen Ankündigung sind anzugeben:

  • die Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben werden soll
  • der Ort der Veranstaltung

In der öffentlichen Ankündigung dürfen nicht angekündigt werden:

  • unentgeltliche Zuwendungen (Waren oder Leistungen)
  • Preisausschreiben, Verlosungen, Ausspielungen

Die Anzeige muss folgenden Anforderungen genügen:

  • 2-fache Ausfertigung (nicht notwendig bei Einreichung per E-Mail oder Fax)
  • der Wortlaut und die Art der öffentlichen Ankündigung müssen angegeben werden
  • Ort und Zeit der Veranstaltung müssen angegeben sein
  • Name und Anschrift des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen vertrieben werden sollen, müssen angegeben sein (Wohnung oder gewerbliche Niederlassung)
  • ggf. Name des schriftlich bevollmächtigten Vertreters des Veranstalters
  • Ablichtung der Reisegewerbekarte des Veranstalters

Erforderliche Unterlagen

  • ausgefülltes Anzeige-Formular
  • Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters

bei persönlicher Erstattung der Anzeige:

  • zusätzlich Personalausweis oder Reisepass

bei Vertretung:

  • zusätzlich Vollmacht mit Personalausweis des Antragstellers und des Bevollmächtigten

bei juristischen Personen:

  • Kopie des aktuellen Registerauszuges (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister)

Voraussetzungen

  • Der Veranstalter eines Wanderlagers muss im Besitz einer Reisegewerbekarte sein.
  • Der schriftlich bevollmächtigte Vertreter des Veranstalters muss im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters sein.

Kosten

15,60 € (Rechtsgrundlage: Tarifstelle 2.2.9.11.1 der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie)

Verfahrensablauf

  • Einreichen der Anzeige incl. aller erforderlichen Unterlagen
  • Weiterleitung einer Kopie der Anzeige an die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • Bestätigung der Anzeige durch die Behörde nach Erhalt der Stellungnahme durch die IHK

Bearbeitungsdauer

Die Bestätigung der Anzeige erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen.

Frist

Die Anzeige eines Wanderlagers hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung zu erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Der schriftlich bevollmächtigte Vertreter des Veranstalters handelt in dieser Funktion stets weisungsgebunden und ist insofern unselbstständig tätig. Er muss somit im Besitz einer Zweitschrift oder einer beglaubigten Kopie der Reisegewerbekarte des Veranstalters sein. Eine ggf. vorhandene Reisegewerbekarte, die der Vertreter für eigene selbstständige reisegewerbliche Tätigkeiten besitzt, genügt diesem Erfordernis nicht.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Die Durchführung einer Veranstaltung, in welcher vorübergehend reisegewerblich von einer festen Verkaufsstelle Waren oder Dienstleistungen angeboten werden sollen (Wanderlager), ist gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen, wenn eine unbestimmte Anzahl von Personen auf diese Veranstaltung hingewiesen werden soll (öffentliche Ankündigung).

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Örtliche Ordnungsbehörden (lfd. Nr. 1.30 der Anlage 1 zu § 1 Ab-satz 1 Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht [Gewer-berechtszuständigkeitsverordnung – GewRZV])

Die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörden nehmen die Ämter, die amtsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden, die mitverwal-tenden Gemeinden und die kreisfreien Städte wahr (§ 3 Ordnungs-behördengesetz – OBG)

Formulare

nicht vorhanden