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Baugenehmigung Erteilung

Brandenburg 99012070006000, 99012070006000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012070006000, 99012070006000

Leistungsbezeichnung

Baugenehmigung Erteilung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Anlagen der Außenwerbung (Synonym), Baunantrag (Synonym), Garage abreißen (Synonym), vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (Synonym), Geltungsdauer der Baugenehmigung (Synonym), Gartenlaube bauen (Synonym), Bauverordnung (Synonym), Gartenlaube errichten (Synonym), bauen (Synonym), Landesbauverordnung (Synonym), Gebäuden und Gebäudeteilen (Synonym), Gartenlaube (Synonym), Nutzungsänderung bauliche Anlage (Synonym), Genehmigungspflichtige Bauvorhaben (Synonym), Hausbau (Synonym), Baubeginn (Synonym), Garage bauen (Synonym), Bauverfahren (Synonym), Wohnungsbau (Synonym), Angrenzerbeteiligung (Synonym), Carport bauen (Synonym), Genehmigung für Windenergieanlagen (Synonym), Errichtung (Synonym), Baugenemigung (Synonym), Bauberatung (Synonym), Carport (Synonym), Nutzungsänderung (Synonym), Baunatrag (Synonym), Garage (Synonym), Bauantragsformular (Synonym), Bauleitererklärung (Synonym), Abbruch (Synonym), Garage errichten (Synonym), Außen (Synonym), Nutzungsänderung von Anlagen (Synonym), verfahrensfreies Bauvorhaben (Synonym), Carport errichten (Synonym), LBO (Synonym), Gartenlauben (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Anlagenbetrieb und -prüfung (2120100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

19.08.2019

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Teaser

Informationen zur Erteilung von Baugenehmigungen

Volltext

Wenn Neubauten errichtet, Veränderungen an Bauten vorgenommen werden oder eine Nutzungsänderung erfolgen soll, ist dafür meistens eine Baugenehmigung notwendig.

Erforderliche Unterlagen

Neben dem Antragsformular sind noch folgende Unterlagen mit einzureichen:

  • Bauzeichnungen
  • Baubeschreibung
  • amtlicher Lageplan

Voraussetzungen

Reichen Sie bitte den Bauantrag in dreifacher Ausfertigung in Papierform und zusätzlich als elektronisches Exemplar ein. Hat die untere Bauaufsichtsbehörde einen elektronischen Zugang eröffnet, ist dieser zu verwenden.  Für Ihren Bauantrag müssen Sie die vorgeschriebenen Formulare verwenden.

Für die meisten Bauanträge ist die Erstellung der Bauvorlagen und eine Unterschrift durch eine bauvorlageberechtigte Person (Entwurfsverfasser oder Entwurfsverfasserin) erforderlich.

Liegt das Baugrundstück in einem Bebauungsplangebiet, kann eine Bauanzeige oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren ausreichend sein.

Kosten

1,4 Prozent des anrechenbaren Bauwertes, mindestens 100€

Gemäß Tarifstelle 1.1-1.5 der Brandenburgischen Baugebührenordnung

Die Gebühr kann teilweise als Vorschuss erhoben werden.

§ 16 Gebührengesetz Brandenburg

Verfahrensablauf

Im Baugenehmigungsverfahren wird das Vorhaben in vollem Umfang geprüft. Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang, ob die Bauvorlagen vollständig sind und bestätigt den Eingang.

Sind die Bauvorlagen unvollständig oder mangelhaft, wird der Bauherrin oder dem Bauherrn bereits mit der Eingangsbestätigung eine Frist zur Ergänzung des Bauantrages mitgeteilt.  

Der Antrag gilt als zurückgenommen, wenn die fehlenden Unterlagen nicht fristgerecht (§ 69 Absatz 2 BbgBO) nachgereicht werden.

Sind die Bauvorlagen vollständig, beteiligt die untere Bauaufsichtsbehörde unverzüglich alle Fachbehörden, deren Belange vom Vorhaben betroffen sind, sowie die Gemeinde. Die Frist zur Stellungnahme für die Fachbehörden beträgt einen Monat, die Gemeinde hat für die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zwei Monate Zeit.

Liegen alle Stellungnahmen vor und bestehen keine Widersprüche zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, ist die Baugenehmigung zu erteilen. Die Baugenehmigung schließt alle erforderlichen Genehmigungen mit ein.

Bearbeitungsdauer

Nach Eingang der Stellungnahmen wird der unteren Bauaufsichtsbehörde in § 69 Absatz 6 BbgBO eine gesetzliche Entscheidungsfrist von einem Monat eingeräumt, so dass das Baugenehmigungsverfahren in der Regel nach vier Monaten abgeschlossen ist.

Frist

Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt gemäß § 73 BbgBO sechs Jahre.

Die Baugenehmigung und die Teilbaugenehmigung erlöschen nicht, wenn innerhalb von sechs Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wurde und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist die Aufnahme der Nutzung angezeigt worden ist.

Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist nicht möglich.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wer bauliche Anlagen errichtet, ändert oder deren Nutzung ändern möchte, benötigt eine Baugenehmigung.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises, der kreisfreien Stadt oder der Großen Kreisangehörigen Stadt

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