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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Diätassistentin / Diätassistent Erteilung

Brandenburg 99018035001000, 99018035001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018035001000, 99018035001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Diätassistentin / Diätassistent Erteilung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

05.03.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

Handlungsgrundlage

§ 1 Absatz 1 Diätassistentengesetz

Teaser

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Diätassistentin/Diätassistent können Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) beantragen.

Volltext

Die Tätigkeit als Diätassistentin/Diätassistent ist in Deutschland durch genaue Vorschriften geregelt. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Diätassistentin/Diätassistent arbeiten können, brauchen Sie eine staatliche Erlaubnis. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie die Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“ führen und in dem Beruf arbeiten.

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“ wird zur Ausübung des genannten Berufs benötigt. Sie muss beantragt werden. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Sie

  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
  • in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sind,
  • nach einer 3-jährigen Ausbildung die staatliche Prüfung für Diätassistentinnen und Diätassistenten bestanden haben,
  • über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Erforderliche Unterlagen

- amtliches Führungszeugnis im Original (nicht älter als 3 Monate)

- Nachweis über die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes Diätassistentin oder Diätassistent (nicht älter als 3 Monate)

Voraussetzungen

  • nach einer 3-jährigen Ausbildung bestandene staatliche Prüfung für Diätassistentinnen und Diätassistenten
  • gesundheitliche Eignung (Das heißt, dass Sie psychisch und physisch als Diätassistentin oder Diätassistent arbeiten können.)
  • Zuverlässigkeit für die Arbeit als Diätassistentin oder Diätassistent
  • keine Vorstrafen.
  • Nachweis der für die Tätigkeit nötigen Deutschkenntnisse. Das ist normalerweise das Sprachniveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen.

Kosten

Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.

Gebühr: EUR 46,00 – 191,00

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Diätassistentin“ oder „Diätassistent“ beantragen Sie schriftlich mit dem bereitstehenden Formular:

  • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
  • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen beim LAVG ein.
  • Per Post erhalten Sie dann die gewünschte Erlaubnis und überweisen die dafür vorgesehene Gebühr.

Bearbeitungsdauer

  • LAVG teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen
  • bei vollständigen Unterlagen: 1 Monat

Frist

Keine.

Manchmal fehlen noch Unterlagen für das Verfahren. Das LAVG informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.

Hinweise

Vergleichbare Ausbildungsabschlüsse, die außerhalb Deutschlands erworben wurden, können gemäß § 2 Abs. 2 DiätAssG als gleichwertig anerkannt werden.

Verfügen Sie über eine entsprechende, abgeschlossene Ausbildung außerhalb Deutschlands, so können Sie gegebenenfalls (gemäß EU-Recht) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich ohne Erlaubnis gemäß § 1 DiätAssG in Deutschland tätig werden. Sie müssen dies vorab dem LAVG melden.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Diätassistentin / Diätassistent Erteilung
  • Grundlage für die Ausübung des Berufs der Diätassistentin beziehungsweise des Diätassistenten
  • Antrag notwendig
  • zuständig: Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G1