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Wohnsitz Anmeldung

Brandenburg 99115005104000, 99115005104000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99115005104000, 99115005104000

Leistungsbezeichnung

Wohnsitz Anmeldung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Anmeldung (Synonym), Einwohnerwesen (Synonym), Meldewesen (Synonym), Anmeldung in einer anderen Gemeinde (Synonym), ummelden (Synonym), Umzug (Synonym), Anmeldebescheinigung (Synonym), Ummeldebestätigung (Synonym), Wohnsitz ummelden (Synonym), Hauptwohnsitz (Synonym), Nebenwohnsitz (Synonym), Anmeldebestätigung (Synonym), Meldeschein (Synonym), Wohnsitz (Synonym), Zweitwohnsitz (Synonym), Wohnsitzummeldung (Synonym), Ummeldebescheinigung (Synonym), Wohnsitzwechsel (Synonym), Ummeldung (Synonym), Wohnsitz anmelden (Synonym), Wohnung (Synonym), Wohnsitzanmeldung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wohnsitz (115)

Verrichtungskennung

Anmeldung (104)

SDG Informationsbereiche

  • Vorübergehender oder dauerhafter Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Wohnen und Umzug (1050200)
  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

08.04.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 23

Teaser

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde seines Wohnortes anmelden.

Volltext

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anmelden bzw. ummelden. Bei Ihrer bisherigen Meldebehörde brauchen Sie sich in diesem Fall nicht abmelden.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
  • Wohnungsgeberbestätigung

Im Falle der gemeinsamen Anmeldung von Familienangehörigen genügt es, wenn eine der meldepflichtigen Personen persönlich bei der Meldebehörde erscheint. Mitzubringen sind:

  • Personaldokumente aller betroffenen Personen
  • Vollmacht(en) bei Mitanmeldung 

o          des nicht verheirateten Partners

o          von volljährigen Kindern

Voraussetzungen

Persönliches Erscheinen (Vertretung möglich):

Die Anmeldung können Sie nur vor Ort abgeben. Sie können sich auch durch eine andere Person vertreten lassen, wenn Sie dieser Person eine Vollmacht mitgeben.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Innerhalb von zwei Wochen nach Ihrem Einzug müssen Sie sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden. Die Anmeldung wird bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Regel sofort bearbeitet.

Bearbeitungsdauer

Die Anmeldung wird bei Vorlage der erforderlichen Unterlagen in der Regel sofort bearbeitet.

Frist

Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug in die Wohnung erfolgen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Wenn die Anmeldung nicht rechtzeitig innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug erfolgt, kann das als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

Bitte kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Kommen Sie Ihrer Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses. Zudem ist auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Bei Einzug in eine neue Wohnung muss sich die melde-pflichtige Person anmelden
  • Frist: 2 Wochen
  • Gebühren: keine  
  • Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Meldebehörden der kreisfreien Städte; amtsfreien Gemeinde; des Amtes oder der Verbandsgemeinde

Formulare

nicht vorhanden

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