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Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Einsicht gewähren

Brandenburg 99128018109000, 99128018109000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99128018109000, 99128018109000

Leistungsbezeichnung

Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Einsicht gewähren

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wahlen (128)

Verrichtungskennung

Einsicht gewähren (109)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Wahlen (1100200)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

24.04.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 23

Handlungsgrundlage

§ 23 Absatz 3 BbgKWahlG, § 19 BbgKWahlV

Teaser

Durch Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis kann jeder Wahlberechtigte sich von der Korrektheit der zu seiner Person eingetragenen Daten überzeugen und gegebenenfalls ihre Korrektur beantragen.

Volltext

Wenn Sie Anhaltspunkte haben, dass die Eintragungen zu Ihrer Person im Wählerverzeichnis fehlerhaft oder unvollständig sind, dann haben Sie das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen. Anhaltspunkte sind gegeben, wenn Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben oder wenn Angaben zu Ihrer Person auf der Wahlbenachrichtigung unkorrekt sind.

Erforderliche Unterlagen

Personaldokument, ggf. Wahlbenachrichtigung

Voraussetzungen

Die Wahlberechtigung muss gegeben sein.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Persönliche Vorstellung in der Wahlbehörde.

Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben wahlberechtigte Personen nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

Bearbeitungsdauer

umgehend

Frist

An den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Wer der Meinung ist, dass seine Eintragungen im Wählerverzeichnis unkorrekt sind, weil er bis zum 21. Tag vor der Wahl keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat oder weil Eintragungen auf der Wahlbenachrichtigung fehlerhaft sind, der hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Korrektheit seiner Daten durch Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis zu überprüfen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

kreisfreie Stadt;

amtsfreie Gemeinde;

Amt;

Verbandsgemeinde

Formulare

nicht vorhanden