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Vorzeitige Einschulung Erlaubnis

Brandenburg 99088012005000, 99088012005000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088012005000, 99088012005000

Leistungsbezeichnung

Vorzeitige Einschulung Erlaubnis

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Schulangelegenheiten (088)

Verrichtungskennung

Erlaubnis (005)

SDG Informationsbereiche

  • Bildungswesen in einem anderen Mitgliedstaat, einschließlich der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, der Primar- und Sekundarschulbildung, der Hochschulbildung und der Erwachsenenbildung

Lagen Portalverbund

  • Kinderbetreuung (1020200)
  • Schule (1030100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

11.06.2020

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Referat 32

Teaser

Schulanmeldung, Schulaufnahmeverfahren, Einschulung

Volltext

Die Schulpflicht in Brandenburg beginnt für alle Kinder in dem Jahr, in dem sie bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollenden. Sofern Ihr Kind zwischen dem 01. Oktober und dem 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollendet und Sie den Wunsch haben, dass Ihr Kind in diesem Jahr eingeschult wird, stellen Sie bitte einen Antrag bei der zuständigen Schule im Rahmen der Anmeldung an der Schule.

Die Anmeldung muss in der Regel bis Ende Februar in der zuständigen Grundschule erfolgen, der konkrete Tag wird jährlich neu bekannt gemacht. Die zuständige Grundschule ist durch die Schulbezirkssatzung des jeweiligen Schulträgers geregelt. Sofern für einen Wohnsitz deckungsgleiche Schulbezirke festgelegt wurden, meldet man sein Kind an der Schule der Wahl an. Zur Anmeldung muss das Kind persönlich in der Schule vorgestellt werden. Ein Nachweis zur Teilnahme an der  Sprachstandsfeststellung (in der Kita) und der Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung ist bei der Anmeldung in der Schule vorzulegen.

In begründeten Ausnahmefällen können auch Kinder, die in der Zeit nach dem 31. Dezember, jedoch vor dem 1. August des folgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August in der Schule aufgenommen werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Teilnahmebestätigung für die Sprachstandsfeststellung, Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung
  • Nachweise zum Entwicklungsstand des Kindes (dies gilt für Kinder, die in der Zeit nach dem 31. Dezember jedoch vor dem 01. August des folgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden)
  • ggf. Antrag auf Besuch einer anderen als der zuständigen Schule

Voraussetzungen

Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens muss festgestellt werden, dass das Kind den Anforderungen des Schulbesuchs in der ersten Jahrgangsstufe der Grundschule enstprechen kann.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Das Verfahren zur Aufnahme in die Grundschule findet im Jahr vor der Einschulung statt:

  • Sept./Okt. – Sprachstandsfeststellung in der Kita
  • Okt./April – schulärztliche Untersuchung
  • Dez./Feb. – Anmeldung in der Grundschule/Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch, Antrag zum Besuch einer anderen als der zuständigen Schule
  • bis 30. Apr. – Mitteilung durch die Eltern an zuständige Grundschule zur Aufnahme in eine Schule in freier Trägerschaft
  • Ende Mai – Aufnahme- oder Rückstellungsbescheid durch die Grundschule

Bearbeitungsdauer

ca. 3 Monate

Frist

  • Ende Feb. Anmeldung in der Grundschule
  • bis 30. Apr. – Mitteilung durch die Eltern an zuständige Grundschule zur Aufnahme in eine Schule in freier Trägerschaft
  • Ende Mai – Aufnahme- oder Rückstellungsbescheid durch die Grundschule

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Alle Kinder, die bis zum 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, werden am 01. August desselben Kalenderjahres schulpflichtig.

Kinder, die in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 31. Dezember das sechste Lebensjahr vollenden, können im gleichen Jahr in die Schule aufgenommen werden, wenn Eltern einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Schule stellen. In begründeten Ausnahmefällen kön­nen auch Kinder, die in der Zeit nach dem 31. Dezember jedoch vor dem 01. August des folgenden Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 01. August in die Schule aufgenommen werden.

Ansprechpunkt

Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes, Staatliche Schulämter des Landes Brandenburg, die für den Wohnort zuständige Grundschule

Zuständige Stelle

Die für den Wohnort zuständige Grundschule