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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit

Brandenburg 99010020000000, 99010020000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010020000000, 99010020000000

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Elektronischer Aufenthaltstitel (Synonym), elektronische Signatur (Synonym), Elektronischer Identitätsnachweis (Synonym), Aufenthaltstitel (Synonym), Asyl (Synonym), Aufenthaltsgenehmigung (Synonym), Einwanderung (Synonym), eAT (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben durch

nicht vorhanden

Handlungsgrundlage

Teaser

nicht vorhanden

Volltext

Ausländerinnen und Ausländer benötigen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch (nationale) Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Herkunftsland ein Aufenthaltsrecht besteht.

Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen ausländische Personen nach der Einreise, die abhängig von der Staatsangehörigkeit, dem Zweck und der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts entweder mit oder ohne Visum ist, eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird nach dem Kapitel 2, Abschnitte 3 bis 7, des Aufenthaltsgesetzes erteilt. Je nach Aufenthaltszweck ergeben sich aus der Aufenthaltserlaubnis unterschiedliche Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich der Aufenthaltsverfestigung, des Familiennachzuges, der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder dem Zugang zu sozialen Leistungen.

Seit 1. September 2011 werden Aufenthaltserlaubnisse in der Regel als elektronische Aufenthaltstitel (eAT) – im Scheckkarten-Format – ausgestellt. Darin werden unter anderem auch biometrische Merkmale (ein Lichtbild, zwei Fingerabdrücke) gespeichert. Darüber hinaus kann der eAT – optional – zusätzlich als elektronischer Identitätsnachweis (eID) im Zuge von E-Government und E-Business sowie zur elektronischen Signatur genutzt werden.

Erforderliche Unterlagen

Es können unterschiedliche Unterlagen notwendig sein. Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Es fallen Gebühren gemäß Aufenthaltsverordnung an. Auskunft hierüber erteilt die zuständige Stelle.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Visumspflichtige Ausländer müssen die für den weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel noch während der Gültigkeitsdauer des Visums beantragen. Das gleiche gilt für die Verlängerung bereits erteilter Aufenthaltserlaubnisse.

Von der Visumspflicht befreite Ausländer müssen den für einen weiteren Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitel unverzüglich nach der Einreise beziehungsweise spätestens innerhalb von drei Monaten beantragen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Weitere Informationen zum eAT finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

Für einen längeren Aufenthalt in Deutschland müssen ausländische Personeneine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Ausänderbehördern der Landkreise und Kreisfreien Städte

Formulare

nicht vorhanden