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Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zum allgemeinbildenden Schulbesuch

Brandenburg 99010019001014, 99010019001014 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99010019001014, 99010019001014

Leistungsbezeichnung

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zum allgemeinbildenden Schulbesuch

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Schulbildung (Synonym), Einwanderung (Synonym), Schulbesuch in Deutschland (Synonym), Aufenthaltsrecht (Synonym), Staatlich anerkannte Schule (Synonym), Deutsch lernen (Synonym), Antrag auf Aufenthaltstitel (Synonym), Berufliche Bildungsmaßnahme (Synonym), Schulabschluss (Synonym), Antrag auf Aufenthaltserlaubnis (Synonym), Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken (Synonym), Internationaler Abschluss (Synonym), Sprachkenntnisse (Synonym), Allgemeinbildender Schulbesuch (Synonym), Bildungseinrichtung (Synonym), Befristung (Synonym), Aufenthaltserlaubnis (Synonym), Befristeter Aufenthaltstitel (Synonym), Einreise (Synonym), befristeter Aufenthaltstitel (Synonym), Schulbesuch (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung und Detail

Leistungsgruppierung

Aufenthaltstitel (010)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

Verrichtungsdetail

zum allgemeinbildenden Schulbesuch

SDG Informationsbereiche

  • Anforderungen in Bezug auf Aufenthaltskarten für Unionsbürger und ihre Familienmitglieder, einschließlich Familienmitglieder, die keine Unionsbürger sind

Lagen Portalverbund

  • Einwanderung (1080100)
  • Schule (1030100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

16.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

Teaser

Wenn Sie in Deutschland eine allgemeinbildende Schule besuchen möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Volltext

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen und in Deutschland eine allgemeinbildende Schule besuchen möchten, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch beantragen. In der Regel ist ein Schulbesuch ab der 9. Klasse möglich.

Ein Drittstaat ist ein Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Zum EWR gehören zusätzlich zur Europäischen Union (EU) noch Island, Liechtenstein und Norwegen.

Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer des geplanten Schulbesuchs, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt unter anderem voraus, dass der Schulbesuch den Hauptzweck Ihres Aufenthalts darstellt. Eine Teilzeitschulausbildung ist nicht möglich.

Sie müssen

  • eine öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder
  • eine Privatschule besuchen.

Die Schule muss die Schülerinnen und Schüler vorbereiten auf:

  • internationale Abschlüsse,
  • Abschlüsse anderer Staaten oder
  • staatlich anerkannte Abschlüsse, zum Beispiel das International Baccalaureate (IB)

Während des Schulbesuchs muss Ihr Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen in der Regel gesichert sein.

Wenn Sie bei dem Schüleraustausch das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen Ihre Eltern oder Ihre Sorgeberechtigten dem Aufenthalt in Deutschland zustimmen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebühr: 50€
Diese Gebühr gilt, wenn Sie minderjährig sind.
Mehr erfahren
Gebühr: 100€
Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.
Mehr erfahren

Verfahrensablauf

Zuständig im Land  Brandenburg die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Antragsfrist: 8 Woche(n)
Sie sollten die Aufenthaltserlaubnis spätestens 8 Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder der visafreien Zeit beantragen.
Widerspruchsfrist: 1 Monat(e)
Sie können gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.

Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des geplanten Schulbesuchs erteilt, zum Beispiel bis zum Abschluss der Bildungsmaßnahme und Aushändigung des entsprechenden Abschlusszeugnisses.

Hinweise

  • Sie dürfen, während Sie die Aufenthaltserlaubnis besitzen, nicht arbeiten.
  • Während des Aufenthalts zum Schulbesuch erhalten Sie in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur, wenn Sie einen gesetzlichen Anspruch haben (zum Beispiel zum Familiennachzug oder zum Studium).
  • Im Anschluss an den Aufenthalt zum Schulbesuch erhalten sie eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck nur dann, wenn Sie einen gesetzlichen Anspruch haben (zum Beispiel zum Familiennachzug oder zum Studium).
  • Das Verfahren wird in der Regel in deutscher Sprache durchgeführt

Rechtsbehelf

  • Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
  • Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird

Kurztext

  • Schülerinnen und Schüler aus Drittstaaten können eine Aufenthaltserlaubnis zum Schulbesuch in der Regel ab der 9. Klasse erhalten
  • Voraussetzungen:
    • öffentliche oder staatlich anerkannte Schule mit internationaler Ausrichtung oder Privatschule, die Schülerinnen und Schüler auf internationale Abschlüsse, Abschlüsse anderer Staaten oder staatlich anerkannte Abschlüsse, zum Beispiel das International Baccalaureate (IB), vorbereitet
    • Schule muss Schulklassen mit Schülerinnen und Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten haben. Klassen oder Klassenzüge für Staatsangehörige eines einzigen Staates sind ausgeschlossen, Ausnahmen bei sogenannten Botschaftsschulen möglich
  • Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt voraus, dass Schulbesuch den Hauptzweck des Aufenthalts darstellt (eine bloße Teilzeitschulausbildung reicht nicht aus)
  • bei Minderjährigkeit der antragstellenden Person muss für geplanten Schulbesuch in Deutschland die Zustimmung durch die zur Personensorge berechtigten Personen erfolgen
  • Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) muss für Dauer des Schulbesuchs in der Regel aus eigenen Mitteln bestritten werden, Lebensunterhaltssicherung kann auch durch Dritte erfolgen

Zuständig im Land  Brandenburg die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig im Land  Brandenburg die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt

Formulare

nicht vorhanden