Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Erlaubnis zur Durchführung von Maßnahmen an Denkmalen

Brandenburg 99033011006000, 99033011006000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99033011006000, 99033011006000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zur Durchführung von Maßnahmen an Denkmalen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Denkmalschutz (033)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Bauplanung (2050400)
  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.07.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg

Teaser

Wenn Sie Maßnahmen oder Veränderungen an Denkmalen planen, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Denkmalschutzbehörde.

Volltext

Wollen Sie ein Denkmal instandsetzen, modernisieren, umgestalten, verändern oder anderweitig in den Denkmalbestand eingreifen? Hierfür ist eine Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde notwendig.

Planen Sie baugenehmigungspflichtige Maßnahmen nach der Brandenburgischen Bauordnung, wird die untere Denkmalschutzbehörde über das Bauaufsichtsamt im Baugenehmigungsverfahren beteiligt. In diesem Fall schließt die Baugenehmigung automatisch eine Änderungsgenehmigung von der zuständigen Denkmalschutzbehörde mit ein.

Erforderliche Unterlagen

Jede Maßnahme ist detailliert darzustellen. Sie sollten alle Unterlagen einreichen, die zur Beurteilung Ihres Vorhabens möglichst umfassend beitragen. Dies können sein:

  • Pläne (z.B. Lage, Grundrisse, Ansichten, Schnittdarstellungen)
  • Dokumentationen
  • Fotografien
  • Gutachten oder Voruntersuchungen
  • Kosten- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen

Hinweis: Wenden Sie sich frühzeitig an die untere Denkmalschutzbehörde. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen für Ihr Genehmigungsverfahren erforderlich sind.

Voraussetzungen

Sie erhalten die Genehmigung in der Regel, wenn:

  • die beantragte Maßnahme nach denkmalpflegerischen Grundsätzen durchgeführt werden soll oder
  • den Belangen des Denkmalschutzes entgegenstehende öffentliche oder private Interessen überwiegen und diese nicht auf andere Weise oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand berücksichtigt werden können (vgl. § 9 Abs.2 BbgDSchG).

Kosten

keine

Verfahrensablauf

  • Füllen Sie den Antrag entweder online aus oder drucken Sie sich das PDF-Formular aus.
  • Fügen Sie alle nötigen Unterlagen hinzu.
  • Reichen Sie die Antragsunterlagen rechtzeitig vor Beginn der geplanten Maßnahmen bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde ein.
  • Per Post erhalten Sie dann die Genehmigung oder gegebenenfalls eine Information über die Ablehnung Ihres Antrags.

Bearbeitungsdauer

je nach Aufwand und Umfang der geplanten Maßnahme

Frist

Erlöschen der Genehmigung bei nicht erfolgtem Baubeginn: 4 Jahre nach Genehmigung

(einmalige Verlängerung um bis zu 2 Jahre auf schriftlichen Antrag)

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Falls Sie Werbeanlagen an Denkmalen anbringen möchten, benötigen Sie auch eine Genehmigung.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Änderung von Denkmalen Genehmigung
  • Instandsetzung, Modernisierung, Umgestaltung, Veränderung, Nutzungsänderung, oder anderweitige Eingriffe in den Denkmalbestand
  • Änderung der Bodennutzung in Grabungsschutzgebieten oder von Grundstücken, von denen bekannt ist, dass sie Bodendenkmale beherbergen
  • vorherige Prüfung durch Denkmalschutzbehörde notwendig
  • Antrag mit Unterlagen erforderlich (Ausnahme: eine Baugenehmigung umfasst auch die denkmalrechtliche Erlaubnis, die Unterlagen sind im Baugenehmigungsverfahren einzureichen)
  • keine Kosten
  • Bearbeitungsdauer: je nach Aufwand und Umfang der geplanten Maßnahme
  • zuständig: untere Denkmalschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständig im Land Brandenburg ist die untere Denkmalschutzbehörde der Landkreise und kreisfreien Städte

Formulare

Formulare: Antrag
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: teilweise
Persönliches Erscheinen nötig: nein