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Niedrigschwellige Angebote im Pflegebereich anerkennen lassen

Brandenburg 99106022016000, 99106022016000 Typ 3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99106022016000, 99106022016000

Leistungsbezeichnung

Niedrigschwellige Angebote im Pflegebereich anerkennen lassen

Leistungsbezeichnung II

Niedrigschwellige Angebote im Pflegebereich anerkennen lassen

Leistungstypisierung

Typ 3

Begriffe im Kontext

Beaufsichtigung (Synonym), Pflegebedürftige (Synonym), Betreuungsangebote (Synonym), Pflegepersonen (Synonym), Pflegende (Synonym), Gruppenbetreuung (Synonym), Alltag (Synonym), Demenz (Synonym), Entlastungsangebote (Synonym), Tagesbetreuung (Synonym), Alltagsbegleiter (Synonym), Unterstützungsangebote (Synonym), Bewältigung des Alltags (Synonym), pflegebedürftig (Synonym), Niedrigschwellige Hilfe (Synonym), Einzelbetreuung (Synonym), Haushaltsführung (Synonym), Pflegebegleiter (Synonym), Niedrigschwellig (Synonym), Einzelhelfende (Synonym), Einkaufen (Synonym), Betreuung (Synonym), niedrigschwellige Angebote (Synonym), Einzelhelfer (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Pflegeversicherung (106)

Verrichtungskennung

Anerkennung (016)

SDG Informationsbereiche

  • Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens

Lagen Portalverbund

  • Erlaubnisse und Genehmigungen (2010400)
  • Weitere Förderbereiche (2060990)
  • Pflege (1130400)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

06.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

Handlungsgrundlage

Ergänzung Land Brandenburg:

Verordnung über die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten nach § 45b Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Angebotsanerkennungsverordnung – NBEA-AnerkV) vom 4. Januar 2016

Teaser

Ihr Angebot muss als Angebot zur Unterstützung im Alltag nach Landesrecht anerkannt worden sein, damit Pflegebedürftige im Rahmen der Pflegeversicherung Kosten für dessen Betreuungs- oder Entlastungsleistungen erstattet bekommen können.

Volltext

Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Pflegeversicherung tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten und helfen Pflegebedürftigen

  • möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben,
  • soziale Kontakte aufrechtzuerhalten
  • und ihren Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können.

Die Angebote erbringen hierbei niedrigschwellige Betreuungsleistungen und/oder niedrigschwellige Entlastungsleistungen.

Angebote zur Unterstützung im Alltag sind gemäß dem Recht der Pflegeversicherung:

  • Betreuungsangebote: hier übernehmen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich,
  • Angebote zur Entlastung von Pflegenden: dies sind Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen,
  • Angebote zur Entlastung im Alltag: diese dienen dazu, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen.

Durch ein Angebot zur Unterstützung im Alltag können auch mehrere der oben genannten Bereiche abgedeckt werden.

Beispiele für anerkennungsfähige Angebote zur Unterstützung im Alltag (AzUiA) sind:

  • Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen
  • Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich
  • die Tagesbetreuung in Kleingruppen
  • die Einzelbetreuung durch anerkannte Helferinnen oder Helfer
  • Familienentlastende Dienste
  • Alltagsbegleiter
  • Pflegebegleiter
  • Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Damit Pflegebedürftige für die Leistungen des Angebots eine Kostenerstattung im Rahmen der Pflegeversicherung erhalten können, müssen Sie als Anbieterin oder Anbieter das Angebot durch die zuständige Behörde zuvor nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts anerkennen lassen. Wenn Sie eine Anerkennung erhalten haben,

  • haben Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 1 eine Kostenerstattungsmöglichkeit im Rahmen des Entlastungsbetrags und
  • Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2 zudem eine Kostenerstattungsmöglichkeit im Rahmen des Umwandlungsanspruchs.

Die Voraussetzungen für die Anerkennung im Einzelnen sind länderspezifisch geregelt.

Jedes Bundesland bestimmt, welche Behörde für das jeweilige Anerkennungsverfahren zuständig ist. Je nach Angebotsart können im Land unterschiedliche Behörden für die Anerkennung zuständig sein – dies wird im Landesrecht geregelt.

In manchen Bundesländern können Sie auf Fördermöglichkeiten für ehrenamtlich getragene Angebote zurückgreifen.

Nähere Hinweise finden Sie auf entsprechenden Homepages der Bundesländer.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage beim Verwaltungsgericht

Kurztext

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag erbringen niedrigschwellige Betreuungsleistungen und/oder niedrigschwellige Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und/oder deren pflegende An- und Zugehörige.
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag sind
    • Betreuungsangebote: insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer übernehmen unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich
    • Angebote zur Entlastung von Pflegenden: dienen der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende
    • Angebote zur Entlastung im Alltag: dienen dazu, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, zu unterstützen oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen
    • durch Angebot zur Unterstützung im Alltag können auch mehrere der oben genannten Bereiche abgedeckt werden
  • damit Pflegebedürftige für Leistungen des Angebots eine Kostenerstattung im Rahmen der Pflegeversicherung erhalten können, benötigt das Angebot eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts
  • liegt eine Anerkennung vor, haben Pflegebedürftige ab
    • Pflegegrad 1 eine Kostenerstattungsmöglichkeit im Rahmen des Entlastungsbetrags,
    • Pflegegrad 2 zudem eine Kostenerstattungsmöglichkeit im Rahmen des Umwandlungsanspruchs
  • Voraussetzungen für die Anerkennung im Einzelnen sind länderspezifisch geregelt
  • jedes Bundesland bestimmt, welche Behörde für das jeweilige Anerkennungsverfahren zuständig ist
  • je nach Angebotsart können im Land unterschiedliche Behörden für die Anerkennung zuständig sein – dies wird im Landesrecht geregelt
  • zum Teil bestehen Fördermöglichkeiten für ehrenamtlich getragene Angebote
  • nähere Hinweise auf entsprechenden Homepages der Bundesländer

Ansprechpunkt

Dezernat 44 - überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe/Sozialhilfe

Zuständige Stelle

Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg

Formulare

nicht vorhanden