Das neue FIM Portal wird aktiv weiterentwickelt. Feedback senden | Infos zu Datenquellen

Erteilung einer Genehmigung für andere als zu Wohnzwecken genutzter Wohnraum

Brandenburg 99116006006000, 99116006006000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99116006006000, 99116006006000

Leistungsbezeichnung

Erteilung einer Genehmigung für andere als zu Wohnzwecken genutzter Wohnraum

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Zweckentfremdung (Synonym), Zweckentfremdungsverbotssatzung (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Wohnungswesen (116)

Verrichtungskennung

Genehmigung (006)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

01.06.2022

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg

Handlungsgrundlage

Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Brandenburg (Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz-BbgZwVbG)

Zweckentfremdungsverbotssatzung Gemeinde

Teaser

Auskunft zum Verfahren erteilt die zuständige Stelle in der Gemeinde

Volltext

Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders gefährdet ist, können durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. In einigen Fällen, bedarf es laut Gesetz keiner Genehmigung.  

Grundsätzlich ist eine Genehmigung jedoch zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder andere schutzwürdige Interessen an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen.

Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

Erforderliche Unterlagen

wird durch zuständige Stelle bestimmt

Voraussetzungen

Vorliegen einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes (BbgZwVbG) in Verbindung mit der Zweckentfremdungsverbotssatzung der jeweiligen Gemeinde

Kosten

liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

Verfahrensablauf

liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

Bearbeitungsdauer

liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

Kurztext

Gemeinden können zur ausreichenden Versorgung der Bevölkerung durch Satzung festlegen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle in der Gemeinde

Formulare

liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen