Einflug in geografische Gebiete mit Drohnen beantragen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Erlangung von Lizenzen, Genehmigungen oder Zulassungen im Hinblick auf die Gründung und Führung eines Unternehmens
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
- § 21i Absatz 1 Luftverkehrsordnung (LuftVO)
- § 21h Absatz 3 und 4 Luftverkehrsordnung (LuftVO)
- Artikel 15 Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
- Gemeinsame Grundsätze des Bundes und der Länder für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen
Wenn Sie mit Drohnen geografische Gebiete überfliegen wollen, müssen Sie unter Umständen eine Erlaubnis beantragen.
Drohnen sind unbemannte Luftfahrzeuge, die zusammen mit der Fernsteuerung ein so genanntes "Unbemanntes Luftfahrzeugsystem" - "Unmanned Aircraft System" (UAS) - bilden. Sie sind vielseitig einsetzbar. Folgende Aktivitäten sind mithilfe von Drohnen zum Beispiel möglich:
- Motive fotografieren oder filmen
- Rehkitze retten
- Flächen vermessen
Wenn Sie eine Drohne verwenden, wollen Sie unter Umständen auch geografische Gebiete überfliegen, für die Sie eine Erlaubnis benötigen. Ein geografisches (UAS-) Gebiet ist ein gemäß Luftverkehrs-Ordnung festgelegter Teil des Luftraums, der den UAS-Betrieb erlaubt, einschränkt oder ausschließt. Damit sollen Risiken vermieden werden für folgende Bereiche:
- die öffentliche Sicherheit
- den Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
- den Schutz vor Lärmbelästigung
- die Umwelt
Bundesweit geltende geografische (UAS-) Gebiete sind zum Beispiel folgende:
- Bundesfernstraßen
- Bundeswasserstraßen,
- Nahbereiche von Flugplätzen und Flughäfen
- Naturschutzgebiete
- Wohngrundstücke
In folgenden Fällen ist eine Erlaubnis zum Beispiel notwendig:
- Sie wollen ein geografisches (UAS-) Gebiet überfliegen, können aber keine Zustimmung der Betreiberin oder des Betreibers oder der zuständigen Stelle einholen
- Sie wollen Ihr Fluggerät in der Nähe von Flughäfen oder über Wohngrundstücken ohne Zustimmung und in einer Höhe von weniger als 100 Metern betreiben
Besteht dafür ein berechtigtes Interesse, können Sie eine Genehmigung zum Fliegen in geografischen (UAS-) Gebieten bei der zuständigen Landesluftfahrtbehörde einholen.
- Antrag auf Einflug in ein geografisches UAS-Gebiet
- Nachweis der Lufthaftpflichtversicherung
- gegebenenfalls:
- Kompetenznachweis A1/A3 oder Fernpiloten-Zeugnis A2
- Selbsterklärung praktische Fähigkeiten
- detaillierte Karten- oder Luftbilder, wie zum Beispiel Google Maps, in welchen der geplante Flugsektor und Start- beziehungsweise Landeplätze eingezeichnet sind
- schriftliche Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers
- Auftrag betroffener Behörden, Stellen oder Betreiber
- Freigabe Deutsche Flugsicherung
- Gutachten über Eignung des Geländes und des betroffenen Luftraums
- weitere Bewertungen und Gutachten, zum Beispiel im Bereich Lärm- und Naturschutz
Land Brandenburg:
Der Antrag auf Erteilung einer Einzelgenehmigung besteht aus folgenden Unterlagen:
- - detaillierte Karten- oder Luftbilder, in welchen der geplante Flugsektor und die Start- bzw. Landeplätze eingezeichnet sind,
- - Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden nach §§ 37 Absatz 1 Buchstabe a, 43 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i. V. m. § 101 ff Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO),
- - der nach dem EU-Recht geforderte Nachweise der Kompetenzen des Fernpiloten oder der Fernpilotin
- - Durchfluggenehmigung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (bei Flugbetrieben in Flugbeschränkungsgebieten) und
- - Betriebsgenehmigung, sofern der Betrieb in der Betriebskategorie „speziell“ stattfindet
Die Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg hat zudem das Recht unter anderem folgende Nachweise und Informationen einzufordern:
- - schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers bzw. der Grundstückseigentümerin oder der nutzungsberechtigten Person bei Start und/oder Landung auf einem Grundstück
- - Sondernutzungserlaubnis des zuständigen Bezirksamtes bei Start oder Landung auf öffentlichem Gelände in Berlin
- - in Brandenburg, schriftliche Zustimmung der zuständigen Ordnungsbehörde
- - bei natürlichen Personen: Kopie des Personalausweises oder der Meldebescheinigung, Gewerbeanmeldung; ggf. Nachweis über eine freiberufliche Tätigkeit,
- - bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts: zum Nachweis der gesetzlichen Vertretungsmacht ein Auszug aus dem Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister,
- - Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme des Steuerers oder der Steuerin an einer Einweisung/Ausbildung in das Betriebssystem durch den Hersteller, alternativ Selbstauskunft hinsichtlich der Erfahrungen im Umgang mit Modellflugzeugen/Modellhubschraubern,
- - Technische Details/Nachweise des unbemannten Fluggerätes und
- Nachweise über Sicherungsmaßnahmen zur Einhaltung der Abstände zu unbeteiligten Personen.
- ausreichende Lufthaftpflichtversicherung
- erforderliche Kompetenznachweise
- vorgesehener Betrieb und Nutzung des Luftraums führen nicht
- zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder
- zu Fluglärm, der über ein angemessenes Maß hinausgeht, oder
- zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zu Verletzungen des Datenschutzes oder des Natur- und Umweltschutzes
Land Brandenburg:
- geographische Allgemeinerlaubnis:
- Berlin oder Brandenburg EUR 200,00;
- Berlin und Brandenburg EUR 300,00
- geographische Einzelerlaubnis:
- privat: 65.00 €
- gewerblich: 80.00 €
- zusätzlicher Aufwand: Ermessen
- weitere Geozone + 20,00 € (in Berlin)
- Betriebsgenehmigung: je nach Prüfungsaufwand, ab EUR 200,00
Land Brandenburg:
- geographische Allgemeinerlaubnis: 2-3 Wochen
- geographische Einzelerlaubnis: 2-6 Wochen (abhängig vom Einzelfall)
- Betriebsgenehmigung: 2-6 Wochen (abhängig vom Einzelfall) (Aufgabe LBA)
- Übersicht zu den jeweiligen Formularen der jeweiligen Länder
- Informationen zum Thema Drohnen auf der Digitalen Plattform Unbemannte Luftfahrt
- Informationen zum Thema Drohnen auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes
- https://lubb.berlin-brandenburg.de/aufgaben/nutzung-des-luftraums/unbemannte-fluggeraete/
Welche Landesluftfahrtbehörde für die Genehmigung zum Einflug in geografische Gebiete zuständig ist, richtet sich nach dem Flugort der Drohne und nicht etwa nach Ihrem Firmen- oder Wohnsitz.
- soll beim Betrieb einer Drohne ein geografisches UAS-Gebiet, überflogen werden, ist unter Umständen eine Genehmigung zum Einflug in das geografische Gebiet erforderlich
- Risiken sollen vermieden werden für
- öffentliche Sicherheit
- Schutz vor Lärmbelästigung
- Umwelt
- Beispiele für geografische Gebiete:
- Bundesfernstraßen
- Bundeswasserstraßen
- Wohngrundstücke
- Nahbereich von Flugplätzen und Flughäfen
- Naturschutzgebiete
- Einflug in ein geografisches Gebiet beziehungsweise in geografische Gebiete muss vorab bei zuständiger Stelle beantragt werden
- 2 Optionen:
- Allgemeinerlaubnis zum Einflug in geografische Gebiete
- Einzelerlaubnis zum Einflug in ein geografisches Gebiet
Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV), Abteilung 4: Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB)
Land Brandenburg:
- Onlineverfahren noch nicht möglich
- Antrag muss vollständig schriftlich, per E-Mail (uas@lbv.brandenburg.de) oder per Fax eingehen
- kein persönliches Erscheinen nötig