Erteilung der bauaufsichtlichen Zustimmung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Bei Bauvorhaben des Bundes und der Länder kann im Einzelfall die Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde erforderlich sein.
Bauvorhaben des Bundes und der Länder bedürfen anstelle der Baugenehmigung der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde, wenn sie unter der Leitung eigener geeigneter Fachkräfte vorbereitet und ausgeführt werden, das gemeindliche Einvernehmen zu Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen versagt wurde oder der Nachbar dem Bauvorhaben nicht zustimmt.
Gebührenbefreiung gemäß § 8 GebG BB
Der Antrag auf Zustimmung mit Bauvorlagen ist an die oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.
Gegen die Versagung der Zustimmung kann Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Für Bauvorhaben des Bundes und der Länder, für die eine Baudienststelle des Bundes oder des Landes die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung übernimmt, kann im Einzelfall die Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde erforderlich sein, wenn
- die Gemeinde das Einvernehmen zu erforderlichen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen versagt,
- die Nachbarn dem Bauvorhaben nicht zustimmen.
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
Ref. 24 – Bauordnungsrecht, Oberste Bauaufsicht
- Formulare vorhanden: nein
- Online-Dienst vorhanden: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Formlose Antragsstellung möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein