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Erteilung der bauaufsichtlichen Zustimmung

Brandenburg 99012009001000, 99012009001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012009001000, 99012009001000

Leistungsbezeichnung

Erteilung der bauaufsichtlichen Zustimmung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Oberste Bauaufsichtsbehörde (Synonym), Bauüberwachung (Synonym), Überwachung (Synonym), Bauvorhaben (Synonym), Bauen (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Baurecht (012)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)
  • Bauverfahren (2050500)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

17.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Teaser

Bei Bauvorhaben des Bundes und der Länder kann im Einzelfall die Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde erforderlich sein.

Volltext

Bauvorhaben des Bundes und der Länder bedürfen anstelle der Baugenehmigung der Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde, wenn sie unter der Leitung eigener geeigneter Fachkräfte vorbereitet und ausgeführt werden, das gemeindliche Einvernehmen zu Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen versagt wurde oder der Nachbar dem Bauvorhaben nicht zustimmt.

Erforderliche Unterlagen

Bauantragsunterlagen

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Gebührenbefreiung gemäß § 8 GebG BB

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Zustimmung mit Bauvorlagen ist an die oberste Bauaufsichtsbehörde zu richten.

Bearbeitungsdauer

2 Monate

Frist

Der Antrag kann jederzeit eingereicht werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen die Versagung der Zustimmung kann Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht werden.

Kurztext

Für Bauvorhaben des Bundes und der Länder, für die eine Baudienststelle des Bundes oder des Landes die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung übernimmt, kann im Einzelfall die Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde erforderlich sein, wenn

  • die Gemeinde das Einvernehmen zu erforderlichen Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen versagt,
  • die Nachbarn dem Bauvorhaben nicht zustimmen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

Ref. 24 – Bauordnungsrecht, Oberste Bauaufsicht

oberste.bauaufsicht@mil.brandenburg.de

Formulare

  •  Formulare vorhanden: nein
  • Online-Dienst vorhanden: nein
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Formlose Antragsstellung möglich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein