Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Desinfektor / Desinfektorin Erteilung
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat
- Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
- Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
- Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren und Desinfektorinnen der Ausbildungseinrichtung
Sie möchten eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Desinfektorin / Desinfektor beantragen?
Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Lehrgangsteilnahme und Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Desinfektorin / Desinfektor erteilt.
- Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden,
- Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet,
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
Durch die Ausbildungseinrichtung wird ein Zeugnis über die Ausbildung und die Anerkennung der besonderen Sachkunde gem. § 18 Infektionsschutzgesetz zum/zur Desinfektor/in ausgestellt.
Die Berufsbezeichnung darf erst nach erfolgter Prüfung und Ausstellung des Zeugnisses geführt werden.
- Die Berufsbezeichnung Desinfektorin / Desinfektor darf nur nach einer Erlaubnis geführt werden.
- Desinfektorinnen und Desinfektoren können in Krankenhäusern, Gemeinschaftseinrichtungen beschäftigt sein. Sie können selbständig oder bei einem Reinigungs- oder Schädlingsbekämpfungsunternehmen oder im Krankenhaus angestellt sein.
- Nach erfolgreicher Lehrgangsteilnahme und bestandener staatlicher Prüfung erhält jede/r Teilnehmer/in ein Zeugnis über die Ausbildung zum/zur Desinfektor/in sowie die Anerkennung der besonderen Sachkunde gem. § 18 Infektionsschutzgesetz und TRGS 522 für die Durchführung behördlich angeordneter Desinfektionen.