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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Desinfektor / Desinfektorin Erteilung

Brandenburg 99018059001000, 99018059001000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99018059001000, 99018059001000

Leistungsbezeichnung

Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Desinfektor / Desinfektorin Erteilung

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Führung (Synonym), Desinfektor (Synonym), Berufsbezeichnung (Synonym), Führen (Synonym), Desinfektorin (Synonym), Erlaubnis (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Berufsberechtigung (018)

Verrichtungskennung

Erteilung (001)

SDG Informationsbereiche

  • Anerkennung von Qualifikationen zum Zwecke der Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat

Lagen Portalverbund

  • Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen (1040400)
  • Befähigungs- und Sachkundenachweise (2010200)
  • Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit (2120300)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

23.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

Handlungsgrundlage

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren und Desinfektorinnen der Ausbildungseinrichtung

Teaser

Sie möchten eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Desinfektorin / Desinfektor beantragen? 

Volltext

Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Lehrgangsteilnahme und Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Desinfektorin / Desinfektor erteilt.    

Erforderliche Unterlagen

keine

Voraussetzungen

- Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden,
- Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet,
- Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Durch die Ausbildungseinrichtung wird ein Zeugnis über die Ausbildung und die Anerkennung der besonderen Sachkunde gem. § 18 Infektionsschutzgesetz zum/zur Desinfektor/in ausgestellt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Berufsbezeichnung darf erst nach erfolgter Prüfung und Ausstellung des Zeugnisses geführt werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

-  Die Berufsbezeichnung Desinfektorin / Desinfektor darf nur nach einer Erlaubnis geführt werden.

 - Desinfektorinnen und Desinfektoren können in Krankenhäusern, Gemeinschaftseinrichtungen beschäftigt sein. Sie können selbständig oder bei einem Reinigungs- oder Schädlingsbekämpfungsunternehmen oder im Krankenhaus angestellt sein.  

- Nach erfolgreicher Lehrgangsteilnahme und bestandener staatlicher Prüfung erhält jede/r Teilnehmer/in ein Zeugnis über die Ausbildung zum/zur Desinfektor/in sowie die Anerkennung der besonderen Sachkunde gem. § 18 Infektionsschutzgesetz und TRGS 522 für die Durchführung behördlich angeordneter Desinfektionen.

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Ausbildungseinrichtung

Formulare

nicht vorhanden