Grundstücksvermessung durchführen
Inhalt
Begriffe im Kontext
- Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)
Fachlich freigegeben am
Fachlich freigegeben durch
Eine Grundstücksvermessung wird auf Antrag oder in besonderen Fällen von Amts wegen durchgeführt.
Anträge zur Grenzfeststellung und Grenzwiederherstellung werden gestellt, wenn z. B. Unsicherheiten über den Verlauf von Grundstücksgrenzen bestehen.
Eine Grundstücksvermessung wird auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt. Anträge zur Grenzfeststellung und Grenzwiederherstellung werden gestellt, wenn z.B. Unsicherheiten über den Verlauf von Grundstücksgrenzen bestehen. Anlass kann z. B. sein, dass ein Grundstück erworben werden soll, jedoch keine Grenzsteine bzw. Grenzmarken vor Ort erkennbar sind, oder eine Bebauung eines Grundstückes geplant ist und gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstände einzuhalten sind.
Bei einer Grenzfeststellung bzw. Grenzwiederherstellung wird die Lage der Grenzpunkte und somit der Verlauf der Flurstücksgrenzen ermittelt. Falls erforderlich erfolgt gleichzeitig eine Kennzeichnung der Grenzpunkte, z. B. durch Grenzsteine (Abmarkung).
Die Ergebnisse der Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und Abmarkung werden in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen.
Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie
- Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
- eine erbbauberechtigte Person,
- eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
- eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben
sind.
Antragstellung, Katasterbehörde oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erstellen maßgebliche Unterlagen, Übernahme der Unterlagen in das Liegenschaftskataster
- Anlässe, z.B.
- Grundstückserwerb (ohne sichtbare Grenzmarken)
- geplante Bebauung eines Grundstücks (Einhalten von Grenzabständen)
- Ermitteln und ggf. Abmarken von Grenzpunkten und des Verlaufs von Flurstücksgrenzen
- Übernahme der Ergebnisse in das amtliche Liegenschaftskataster
- Grenzfeststellung mit Zustimmung der Beteiligten
- Widmen der Abmarkung (Verwaltungsakt)
- Antrag notwendig
- Gebührenpflicht
- Zuständig:
- Katasterbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
- Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI)
Katasterbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure:in