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Grundstücksvermessung durchführen

Brandenburg 99123009058000, 99123009058000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99123009058000, 99123009058000

Leistungsbezeichnung

Grundstücksvermessung durchführen

Leistungsbezeichnung II

nicht vorhanden

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Liegenschaftsbuch (Synonym), Grenzvermessung (Synonym), Grundstücksgrenze (Synonym), Abmarkung (Synonym), Liegenschaftskarte (Synonym), amtliche Grenzanzeige (Synonym), Liegenschaft (Synonym), Katastervermessung (Synonym), Flurstücksnummer (Synonym), Grenze (Synonym), Grundstück (Synonym), Vermarkung (Synonym), Flurstück (Synonym), Kataster (Synonym), Zaun (Synonym), Flurstücksgrenze (Synonym), Liegenschaftskataster (Synonym), Grundstücksvermessung (Synonym), Grenzanzeige (Synonym), Vermessung (Synonym), Grenzstein schief (Synonym), Grenzstein (Synonym), Mauer (Synonym), Grenzstein fehlt (Synonym), Grenzzeichen (Synonym), Liegenschaftsvermessung (Synonym), Grenzzeichen fehlt (Synonym)

Leistungstyp

Leistungsobjekt mit Verrichtung

Leistungsgruppierung

Vermessung und Kataster (123)

Verrichtungskennung

Durchführung (058)

SDG Informationsbereiche

  • Kauf und Verkauf von Immobilien, einschließlich aller Bedingungen und Pflichten im Zusammenhang mit der Besteuerung, dem Eigentum oder der Nutzung von Immobilien (auch als Zweitwohnsitz)

Lagen Portalverbund

  • Bauplanung (2050400)
  • Hausbau und Immobilienerwerb (1050100)

Einheitlicher Ansprechpartner

Nein

Fachlich freigegeben am

28.02.2023

Fachlich freigegeben durch

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Teaser

Eine Grundstücksvermessung wird auf Antrag oder in besonderen Fällen von Amts wegen durchgeführt.

Anträge zur Grenzfeststellung und Grenzwiederherstellung werden gestellt, wenn z. B. Unsicherheiten über den Verlauf von Grundstücksgrenzen bestehen.

Volltext

Eine Grundstücksvermessung wird auf Antrag oder von Amts wegen durchgeführt. Anträge zur Grenzfeststellung und Grenzwiederherstellung werden gestellt, wenn z.B. Unsicherheiten über den Verlauf von Grundstücksgrenzen bestehen. Anlass kann z. B. sein, dass ein Grundstück erworben werden soll, jedoch keine Grenzsteine bzw. Grenzmarken vor Ort erkennbar sind, oder eine Bebauung eines Grundstückes geplant ist und gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstände einzuhalten sind.

Bei einer Grenzfeststellung bzw. Grenzwiederherstellung wird die Lage der Grenzpunkte und somit der Verlauf der Flurstücksgrenzen ermittelt. Falls erforderlich erfolgt gleichzeitig eine Kennzeichnung der Grenzpunkte, z. B. durch Grenzsteine (Abmarkung).

Die Ergebnisse der Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und Abmarkung werden in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen.

Erforderliche Unterlagen

Angaben zu dem betroffenen Grundstück / Flurstück

Voraussetzungen

Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie

  • Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
  • eine erbbauberechtigte Person,
  • eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
  • eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben

sind.

Verfahrensablauf

Antragstellung, Katasterbehörde oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erstellen maßgebliche Unterlagen, Übernahme der Unterlagen in das Liegenschaftskataster

Bearbeitungsdauer

Abhängig von der Auslastung der beteiligten Stellen

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

  • Anlässe, z.B.
    • Grundstückserwerb (ohne sichtbare Grenzmarken)
    • geplante Bebauung eines Grundstücks (Einhalten von Grenzabständen)
  • Ermitteln und ggf. Abmarken von Grenzpunkten und des Verlaufs von Flurstücksgrenzen
  • Übernahme der Ergebnisse in das amtliche Liegenschaftskataster
  • Grenzfeststellung mit Zustimmung der Beteiligten
  • Widmen der Abmarkung (Verwaltungsakt)
  • Antrag notwendig
  • Gebührenpflicht
  • Zuständig:
    • Katasterbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
    • Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI)

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

Katasterbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte

Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure:in

Formulare

nicht vorhanden